|

Einstellung nach § 153 StPO

Die Einstellung nach § 153 StPO beendet ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit ohne Verurteilung und ohne Auflagen. Sie setzt ein Vergehen, eine hypothetisch geringe Schuld und fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung voraus. Vor Anklageerhebung entscheidet die Staatsanwaltschaft grundsätzlich mit gerichtlicher Zustimmung; nach Anklageerhebung stellt das Gericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und regelmäßig auch Angeschuldigtem ein. Die Entscheidung enthält keinen Schuldspruch und führt nicht zu einer Eintragung im Bundeszentralregister.

Funktion des § 153 StPO

Die Vorschrift verwirklicht das Opportunitätsprinzip bei geringfügiger Kriminalität. Obwohl grundsätzlich alle verfolgbaren Straftaten aufzuklären sind, darf auf weitere Verfolgung verzichtet werden, wenn Schuld und Verfolgungsinteresse gering wiegen. Dadurch werden Ressourcen auf bedeutsamere Verfahren konzentriert, ohne eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen.

Voraussetzungen

Vergehen

Das Verfahren muss ein Vergehen betreffen. Bei einem Verbrechen ist § 153 StPO nicht anwendbar. Maßgeblich ist die gesetzliche Mindeststrafdrohung, nicht die im Einzelfall erwartete konkrete Strafe.

Geringe Schuld

Die Schuld müsste im Fall einer Verurteilung gering sein. Zu würdigen sind insbesondere Tatintensität, Beweggründe, Folgen, Vorleben und Nachtatverhalten. Die Bewertung bleibt hypothetisch, weil die Einstellung gerade keinen abschließenden Schuldnachweis voraussetzt. Ein schwerer Schaden oder planmäßiges Vorgehen kann gegen geringe Schuld sprechen.

Kein öffentliches Verfolgungsinteresse

Es darf kein öffentliches Interesse an einer strafgerichtlichen Ahndung bestehen. Relevant sind unter anderem Wiederholungsgefahr, generalpräventive Bedeutung, Vertrauensschutz besonderer Rechtsgüter und das Gewicht der Tatfolgen. Das private Strafverfolgungsinteresse des Verletzten ist zu berücksichtigen, entscheidet aber nicht allein.

Verfahren vor Anklageerhebung

Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Grundsätzlich ist die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts erforderlich. Sie entfällt bei einem Vergehen ohne erhöhtes Mindestmaß, wenn auch die Tatfolgen gering sind. Eine Zustimmung des Beschuldigten verlangt § 153 Abs. 1 StPO nicht.

Verfahren nach Anklageerhebung

Nach Erhebung der öffentlichen Klage kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. Erforderlich sind die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und grundsätzlich die Zustimmung des Angeschuldigten. Die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle betreffen insbesondere bestimmte Abwesenheitssituationen.

Abgrenzung zu § 153a StPO

Bei § 153 StPO erfolgt die Einstellung endgültig und ohne Auflagen. Die Einstellung nach § 153a StPO ist zunächst vorläufig und setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus; sie wird endgültig, wenn vereinbarte Auflagen oder Weisungen erfüllt sind. § 153a StPO verlangt nicht geringe, sondern nur eine Schuld, deren Schwere der Einstellung nicht entgegensteht.

Rechtsfolgen

Die Einstellung ist weder Freispruch noch Schuldspruch. Es gibt keine Strafe und keine Eintragung als Verurteilung. Mangels Sachentscheidung entsteht grundsätzlich kein umfassender Strafklageverbrauch; eine Wiederaufnahme der Verfolgung kann daher unter den rechtlichen Voraussetzungen möglich bleiben. Zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten werden durch die Einstellung nicht entschieden.

Beispiel

Der bislang unbestrafte A beschädigt beim Rangieren leicht einen fremden Zaun und entfernt sich, obwohl er den Anstoß bemerkt hat. Der Schaden wird sofort ersetzt, die Tatfolgen sind gering und weitere belastende Umstände fehlen. Bei geringer hypothetischer Schuld und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153 StPO einstellen.

Häufige Fragen

Ist die Einstellung ein Freispruch?

Nein. Sie beendet das Verfahren ohne Entscheidung über Schuld oder Unschuld.

Muss der Beschuldigte zustimmen?

Vor Anklageerhebung nicht; nach Anklageerhebung ist seine Zustimmung grundsätzlich erforderlich.

Werden Auflagen verhängt?

Nein. Auflagen und Weisungen gehören zur Einstellung nach § 153a StPO.

Erscheint die Einstellung im Führungszeugnis?

Nein. Sie ist keine Verurteilung und wird daher nicht als solche in das Führungszeugnis aufgenommen.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind § 153 StPO und zur Abgrenzung § 153a StPO. Weitere strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge