|

Vergabekammer

Die Vergabekammer ist eine unabhängige, gerichtsähnliche Nachprüfungsinstanz für Vergabeverfahren oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte. Sie prüft auf Antrag eines Unternehmens, ob der Auftraggeber vergaberechtliche Bestimmungen verletzt hat, die dem Unternehmen Rechte vermitteln. Vergabekammern bestehen beim Bund und bei den Ländern. Ihre Entscheidungen ergehen durch Beschluss; dagegen ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht möglich.

Bedeutung

Die Vergabekammer ist kein Gericht im organisatorischen Sinn, übt aber unabhängige Kontrollfunktionen aus. Mit Übermittlung des Nachprüfungsantrags entsteht grundsätzlich ein Zuschlagsverbot, bis über den Antrag oder eine vorzeitige Gestattung entschieden ist.

Voraussetzungen und Ablauf

Antragsteller müssen Interesse am Auftrag, Rechtsverletzung und drohenden oder eingetretenen Schaden darlegen. Rügeobliegenheiten und Fristen des § 160 GWB sind besonders wichtig. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Beispiel

Ein Bieter beanstandet diskriminierende Vergabeunterlagen, rügt erfolglos und beantragt vor Zuschlag die Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer.

Häufige Fragen

Ist die Vergabekammer für Unterschwellenvergaben zuständig?

Grundsätzlich nicht. Dort richtet sich Rechtsschutz nach den jeweiligen nationalen und landesrechtlichen Regeln.

Kann ihre Entscheidung angefochten werden?

Ja. Gegen den Beschluss ist regelmäßig sofortige Beschwerde zum Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgerichts möglich.

Verwandte Begriffe

Siehe Vergabenachprüfungsverfahren, Rüge und sofortige Beschwerde.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Versäumnisurteil

    Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die im Zivilprozess wegen Säumnis einer Partei ergehen kann. Erscheint der Beklagte nicht oder verteidigt er sich nicht rechtzeitig, prüft das Gericht das schlüssige Vorbringen des Klägers nur eingeschränkt; bei Säumnis des Klägers wird die Klage grundsätzlich abgewiesen. Gegen das Urteil ist regelmäßig Einspruch möglich. Das Verfahren soll beschleunigt…

  • |

    Absolute Revisionsgründe

    Absolute Revisionsgründe sind besonders schwerwiegende Verfahrensfehler, bei denen das Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass das Strafurteil auf dem Fehler beruht. § 338 StPO zählt sie abschließend auf. Dazu gehören unter anderem eine vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung, die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, unzulässige Beschränkungen der Öffentlichkeit und das Fehlen der Urteilsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist. Der Revisionsführer muss den…

  • |

    Non liquet

    Non liquet bezeichnet im Zivilprozess die Situation, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel weder als bewiesen noch als widerlegt festgestellt werden kann. Das Gericht darf die Entscheidung dennoch nicht verweigern. Es wendet die Regeln der objektiven Beweislast an: Die Unaufklärbarkeit geht zulasten der Partei, die die betreffende Tatsache beweisen muss. Ein Non…

  • |

    Wahlprüfungsbeschwerde

    Die Wahlprüfungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht gegen eine Entscheidung des Bundestages im Wahlprüfungsverfahren. Sie betrifft insbesondere Fehler bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Bundestagswahl und deren mögliche Auswirkungen auf die Sitzverteilung. Beschwerdeberechtigt sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wahlberechtigte, Gruppen von Wahlberechtigten, Fraktionen und Minderheiten des Bundestages. Das Verfahren dient der objektiven Sicherung ordnungsgemäßer Wahlen…

  • |

    Eventualklagehäufung

    Eventualklagehäufung ist die Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche in einer Klage unter der Bedingung, dass über einen Hilfsantrag nur entschieden wird, wenn der vorrangige Hauptantrag keinen Erfolg hat oder eine andere innerprozessuale Bedingung eintritt. Sie ermöglicht dem Kläger, unterschiedliche rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen vorsorglich abzudecken. Zulässig ist sie, wenn die Anträge bestimmt, die Rangfolge eindeutig und…

  • | | |

    Beiladung

    Beiladung bezeichnet die Einbeziehung eines Dritten in ein bereits anhängiges Verwaltungsgerichtsverfahren. Nach § 65 Absatz 1 VwGO kann das Gericht einen Dritten einfach beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Muss die Entscheidung gegenüber Kläger, Beklagtem und Drittem nur einheitlich ergehen, ist die Beiladung nach Absatz 2 notwendig. Der Beigeladene wird Verfahrensbeteiligter,…