Vergabekammer
Die Vergabekammer ist eine unabhängige, gerichtsähnliche Nachprüfungsinstanz für Vergabeverfahren oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte. Sie prüft auf Antrag eines Unternehmens, ob der Auftraggeber vergaberechtliche Bestimmungen verletzt hat, die dem Unternehmen Rechte vermitteln. Vergabekammern bestehen beim Bund und bei den Ländern. Ihre Entscheidungen ergehen durch Beschluss; dagegen ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht möglich.
Bedeutung
Die Vergabekammer ist kein Gericht im organisatorischen Sinn, übt aber unabhängige Kontrollfunktionen aus. Mit Übermittlung des Nachprüfungsantrags entsteht grundsätzlich ein Zuschlagsverbot, bis über den Antrag oder eine vorzeitige Gestattung entschieden ist.
Voraussetzungen und Ablauf
Antragsteller müssen Interesse am Auftrag, Rechtsverletzung und drohenden oder eingetretenen Schaden darlegen. Rügeobliegenheiten und Fristen des § 160 GWB sind besonders wichtig. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Beispiel
Ein Bieter beanstandet diskriminierende Vergabeunterlagen, rügt erfolglos und beantragt vor Zuschlag die Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer.
Häufige Fragen
Ist die Vergabekammer für Unterschwellenvergaben zuständig?
Grundsätzlich nicht. Dort richtet sich Rechtsschutz nach den jeweiligen nationalen und landesrechtlichen Regeln.
Kann ihre Entscheidung angefochten werden?
Ja. Gegen den Beschluss ist regelmäßig sofortige Beschwerde zum Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgerichts möglich.
Verwandte Begriffe
Siehe Vergabenachprüfungsverfahren, Rüge und sofortige Beschwerde.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.