Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem sich insbesondere Bürgerinnen und Bürger an das Bundesverfassungsgericht wenden können, wenn sie sich durch deutsche öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt sehen. Sie ist kein zusätzliches Rechtsmittel gegen jede fehlerhafte Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht prüft grundsätzlich nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.
Kurz gesagt: Die Verfassungsbeschwerde schützt Grundrechte gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Sie ist regelmäßig erst möglich, nachdem der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde.
Was ist eine Verfassungsbeschwerde?
Die Verfassungsbeschwerde ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Ihre Grundlage bilden Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG sowie §§ 90 ff. BVerfGG. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder einem der dort genannten grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein.
Angreifbar sind grundsätzlich Akte aller drei Staatsgewalten:
- Gesetzgebung: insbesondere Gesetze,
- Verwaltung: beispielsweise Verwaltungsakte,
- Rechtsprechung: gerichtliche Entscheidungen.
In der Praxis richtet sich eine Verfassungsbeschwerde häufig gegen eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei keine „Superrevisionsinstanz“. Es kontrolliert nicht umfassend, ob das einfache Recht richtig ausgelegt und angewendet wurde, sondern ob ein Verfassungsverstoß vorliegt.
Welche Funktion hat die Verfassungsbeschwerde?
Die Verfassungsbeschwerde dient in erster Linie dem individuellen Grundrechtsschutz. Zugleich trägt sie dazu bei, das Verfassungsrecht fortzuentwickeln und die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte zu sichern.
Hat eine Verfassungsbeschwerde Erfolg, kann das Bundesverfassungsgericht nach § 95 BVerfGG unter anderem eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen. Bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen ein Gesetz kann das Gericht das Gesetz grundsätzlich für nichtig erklären. Schadensersatz spricht das Bundesverfassungsgericht hingegen nicht zu.
Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde
Eine Verfassungsbeschwerde hat nur Aussicht auf eine Sachentscheidung, wenn sie zulässig und begründet ist. Zusätzlich muss sie zur Entscheidung angenommen werden.
1. Beschwerdefähigkeit
Beschwerdefähig ist grundsätzlich, wer Träger des geltend gemachten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann. Dazu gehören natürliche Personen. Auch juristische Personen können sich nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
2. Beschwerdegegenstand
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde muss ein Akt deutscher öffentlicher Gewalt sein. Das kann ein Gesetz, ein Verwaltungsakt, eine gerichtliche Entscheidung oder in bestimmten Fällen auch ein staatliches Unterlassen sein.
3. Beschwerdebefugnis
Die beschwerdeführende Person muss nachvollziehbar darlegen, dass eine Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte zumindest möglich erscheint. Sie muss grundsätzlich selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
- Selbst betroffen ist, wessen eigene Rechtsposition beeinträchtigt wird.
- Gegenwärtig betroffen ist, wer bereits oder mit hinreichender Sicherheit in absehbarer Zeit beeinträchtigt wird.
- Unmittelbar betroffen ist, wenn kein weiterer Vollzugsakt erforderlich ist, um die Beeinträchtigung herbeizuführen.
4. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Ist gegen die behauptete Verletzung ein Rechtsweg eröffnet, darf die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach dessen vollständiger Erschöpfung erhoben werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Verfügbare Rechtsmittel wie Berufung, Revision, Beschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde müssen daher grundsätzlich zuvor genutzt werden.
Der Grundsatz der Subsidiarität reicht weiter: Betroffene müssen regelmäßig alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Grundrechtsverletzung bereits vor den Fachgerichten zu verhindern oder zu beseitigen. Wird eine neue, eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine letztinstanzliche Entscheidung gerügt, kann zuvor eine Anhörungsrüge erforderlich sein.
5. Form und Begründung
Die Verfassungsbeschwerde muss das verletzte Recht und den angegriffenen Hoheitsakt bezeichnen. Die behauptete Grundrechtsverletzung ist substantiiert zu begründen; relevante Entscheidungen und Unterlagen sind vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben. Die bloße Behauptung, eine Entscheidung sei falsch oder ungerecht, genügt nicht.
Für Bürgerinnen und Bürger besteht bei der Einlegung grundsätzlich kein Anwaltszwang. Eine einfache E-Mail oder das Kontaktformular des Gerichts wahrt die erforderliche Form jedoch nicht. Aktuelle Einzelheiten zu zulässigen Übermittlungswegen erläutert das Bundesverfassungsgericht auf seiner Informationsseite.
6. Frist
Nach § 93 BVerfGG muss eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche oder behördliche Entscheidungen grundsätzlich innerhalb eines Monats erhoben und begründet werden. Richtet sie sich unmittelbar gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offensteht, gilt grundsätzlich eine Jahresfrist.
Die Berechnung des Fristbeginns kann im Einzelfall schwierig sein. Besonders bei Anhörungsrügen oder anderen nachträglichen Rechtsbehelfen ist anwaltliche Beratung sinnvoll.
Wann ist eine Verfassungsbeschwerde begründet?
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der angegriffene Akt öffentlicher Gewalt die beschwerdeführende Person tatsächlich in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt.
Bei gerichtlichen Entscheidungen prüft das Bundesverfassungsgericht nicht jeden Fehler des einfachen Rechts. Verfassungsrechtlich relevant kann ein Fehler etwa werden, wenn ein Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundsätzlich verkennt, eine Entscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder Verfahrensgrundrechte wie das rechtliche Gehör verletzt werden.
Annahme zur Entscheidung
Selbst eine zulässige Verfassungsbeschwerde wird nicht automatisch inhaltlich entschieden. Nach § 93a BVerfGG bedarf sie der Annahme zur Entscheidung. Sie ist insbesondere anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn dies zur Durchsetzung der geschützten Rechte angezeigt ist.
Eine Nichtannahme kann durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts beschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss nach § 93d Abs. 1 BVerfGG nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.
Beispiel
Eine Person hält eine behördliche Untersagung für einen Verstoß gegen ihre Meinungsfreiheit. Sie klagt vor den zuständigen Verwaltungsgerichten und nutzt die verfügbaren Rechtsmittel. Bleibt die letztinstanzliche Entscheidung bestehen, kann sie innerhalb der maßgeblichen Frist Verfassungsbeschwerde erheben. Dabei muss sie konkret darlegen, weshalb die Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt haben soll. Eine bloße Wiederholung des fachgerichtlichen Vortrags reicht regelmäßig nicht aus.
Verfassungsbeschwerde und einstweiliger Rechtsschutz
Eine Verfassungsbeschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Drohen vor der Entscheidung schwere Nachteile, kann zusätzlich eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG beantragt werden. Dafür gelten eigenständige, strenge Voraussetzungen.
Häufige Fragen zur Verfassungsbeschwerde
Kann jeder eine Verfassungsbeschwerde erheben?
Grundsätzlich kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben, sofern eine mögliche Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte geltend gemacht wird. Ob ein bestimmtes Grundrecht anwendbar ist, hängt unter anderem von der Person und dem betroffenen Recht ab.
Braucht man für eine Verfassungsbeschwerde einen Anwalt?
Für die Einlegung besteht für Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich kein Anwaltszwang. Wegen der hohen Anforderungen an Zulässigkeit, Frist und Begründung kann fachkundige Beratung dennoch sinnvoll sein.
Kann man eine Verfassungsbeschwerde per E-Mail einreichen?
Nein. Nach den Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts ist eine Einreichung per einfacher E-Mail oder über das Kontaktformular unwirksam. Möglich sind für Bürgerinnen und Bürger insbesondere die schriftliche Einreichung, Telefax und zugelassene Wege des elektronischen Rechtsverkehrs.
Ist die Verfassungsbeschwerde ein weiteres Rechtsmittel?
Nein. Sie ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf mit verfassungsrechtlich begrenztem Prüfungsmaßstab. Das Bundesverfassungsgericht korrigiert nicht jeden fachgerichtlichen Rechtsfehler.
Welche Frist gilt?
Für Beschwerden gegen gerichtliche oder behördliche Entscheidungen gilt grundsätzlich eine Monatsfrist. Bei einer unmittelbar gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt ohne eröffneten Rechtsweg gerichteten Beschwerde gilt grundsätzlich eine Jahresfrist. Maßgeblich sind die Einzelheiten des § 93 BVerfGG.
Was kostet eine Verfassungsbeschwerde?
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich kostenfrei. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann jedoch eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden. Kosten einer anwaltlichen Vertretung können zusätzlich entstehen.
Weiterführende Quellen
- Bundesverfassungsgericht: Informationen zur Verfassungsbeschwerde
- Bundesverfassungsgericht: Wie erhebe ich eine Verfassungsbeschwerde?
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Grundgesetz (GG)
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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