Meisterpflicht

Meisterpflicht bezeichnet die grundsätzliche Anforderung, dass ein zulassungspflichtiges Handwerk nur von einer entsprechend qualifizierten Person selbstständig betrieben oder fachlich geleitet werden darf. Sie betrifft die in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe. Der Meisterbrief ist der typische, aber nicht einzige Zugang. Auch gleichwertige Qualifikationen, Ausübungsberechtigungen, Ausnahmebewilligungen oder eine qualifizierte angestellte Betriebsleitung können die Eintragung in die Handwerksrolle ermöglichen. Die Anforderungen unterscheiden sich nach Handwerk, Qualifikation und Form der Betriebsleitung.

Rechtliche Bedeutung

Die Meisterpflicht beschränkt die Berufsfreiheit, soll aber insbesondere Gefahrenabwehr, Ausbildungsleistung und fachgerechte Betriebsführung sichern. Ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung hängt von Tätigkeit und gesetzlicher Ausgestaltung ab.

Voraussetzungen und Folgen

Entscheidend ist, ob der Betrieb wesentliche Tätigkeiten eines Anlage-A-Handwerks ausübt. Unerhebliche Nebenarbeiten oder industrielle Tätigkeiten können anders einzuordnen sein. Die Handwerkskammer prüft Qualifikation und tatsächliche Betriebsleitung.

Beispiel

Ein Betrieb führt schwerpunktmäßig elektrotechnische Installationen aus. Für die Eintragung muss grundsätzlich ein Elektrotechnikermeister oder eine anderweitig zugangsberechtigte Person die fachliche Leitung übernehmen.

Häufige Fragen

Muss der Inhaber selbst Meister sein?

Nein. Eine juristische Person oder ein anderer Inhaber kann einen qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Die HwO kennt insbesondere Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen.

Verwandte Begriffe

Handwerksrolle, Handwerksrecht, Berufsfreiheit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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