Handwerksrolle
Die Handwerksrolle ist das von der Handwerkskammer geführte Verzeichnis der Inhaber zulassungspflichtiger Handwerksbetriebe. Ein Betrieb darf ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung grundsätzlich erst selbstständig ausüben, wenn die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nachgewiesen werden insbesondere Meisterqualifikation, gleichwertiger Abschluss, Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung. Die Eintragung kann auch auf der Qualifikation eines angestellten fachlichen Betriebsleiters beruhen und begründet regelmäßig Kammerzugehörigkeit. Ohne Eintragung kann die selbstständige Tätigkeit ordnungsrechtlich untersagt werden.
Rechtliche Bedeutung
Die Handwerksrolle dient der präventiven Kontrolle fachlicher Zulassungsvoraussetzungen. Sie ist von Gewerbeanmeldung und Handelsregister zu unterscheiden; mehrere Registrierungen können nebeneinander erforderlich sein.
Voraussetzungen und Folgen
Änderungen in Inhaberschaft oder Betriebsleitung müssen angezeigt werden. Fallen Voraussetzungen weg, kann die Eintragung gelöscht und die Tätigkeit untersagt werden. Gegen ablehnende oder belastende Entscheidungen ist Verwaltungsrechtsschutz möglich.
Beispiel
Eine GmbH betreibt ein zulassungspflichtiges Handwerk und beschäftigt einen Meister als verantwortlichen Betriebsleiter. Auf dieser Grundlage kann sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Häufige Fragen
Ist die Gewerbeanmeldung ausreichend?
Nein. Bei zulassungspflichtigem Handwerk ist zusätzlich die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Kann eine juristische Person eingetragen werden?
Ja, wenn eine entsprechend qualifizierte fachliche Betriebsleitung vorhanden ist.
Verwandte Begriffe
Handwerksordnung (HwO), Meisterpflicht, Gewerbeanmeldung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.