Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist das von der Handwerkskammer geführte Verzeichnis der Inhaber zulassungspflichtiger Handwerksbetriebe. Ein Betrieb darf ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung grundsätzlich erst selbstständig ausüben, wenn die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nachgewiesen werden insbesondere Meisterqualifikation, gleichwertiger Abschluss, Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung. Die Eintragung kann auch auf der Qualifikation eines angestellten fachlichen Betriebsleiters beruhen und begründet regelmäßig Kammerzugehörigkeit. Ohne Eintragung kann die selbstständige Tätigkeit ordnungsrechtlich untersagt werden.

Rechtliche Bedeutung

Die Handwerksrolle dient der präventiven Kontrolle fachlicher Zulassungsvoraussetzungen. Sie ist von Gewerbeanmeldung und Handelsregister zu unterscheiden; mehrere Registrierungen können nebeneinander erforderlich sein.

Voraussetzungen und Folgen

Änderungen in Inhaberschaft oder Betriebsleitung müssen angezeigt werden. Fallen Voraussetzungen weg, kann die Eintragung gelöscht und die Tätigkeit untersagt werden. Gegen ablehnende oder belastende Entscheidungen ist Verwaltungsrechtsschutz möglich.

Beispiel

Eine GmbH betreibt ein zulassungspflichtiges Handwerk und beschäftigt einen Meister als verantwortlichen Betriebsleiter. Auf dieser Grundlage kann sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Häufige Fragen

Ist die Gewerbeanmeldung ausreichend?

Nein. Bei zulassungspflichtigem Handwerk ist zusätzlich die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Kann eine juristische Person eingetragen werden?

Ja, wenn eine entsprechend qualifizierte fachliche Betriebsleitung vorhanden ist.

Verwandte Begriffe

Handwerksordnung (HwO), Meisterpflicht, Gewerbeanmeldung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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