Disziplinarverfahren

Das Disziplinarverfahren ist das gesetzlich geregelte Verfahren zur Aufklärung und Ahndung eines möglichen Dienstvergehens eines Beamten. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verdacht vor, muss der Dienstherr grundsätzlich ein Verfahren einleiten. Dabei sind belastende und entlastende Umstände zu ermitteln. Dem Beamten stehen insbesondere Anhörungs-, Schweige- und Verteidigungsrechte zu. Verfahrensablauf und mögliche Abschlussentscheidungen unterscheiden sich teilweise zwischen Bundes- und Landesrecht.

Was ist ein Disziplinarverfahren?

Das Disziplinarverfahren gehört zum Disziplinarrecht. Es dient der Prüfung, ob ein Beamter schuldhaft seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hat und welche Disziplinarmaßnahme gegebenenfalls angemessen ist.

Es handelt sich nicht um ein Strafverfahren. Disziplinarrechtliche Maßnahmen sollen nicht eine Straftat bestrafen, sondern die Funktionsfähigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes sichern und auf Verletzungen beamtenrechtlicher Pflichten reagieren.

Für Bundesbeamte richtet sich das Verfahren insbesondere nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG). Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die jeweiligen Landesdisziplinargesetze. Die Grundstrukturen sind ähnlich, einzelne Verfahrensschritte und insbesondere die Zuständigkeit für schwere Disziplinarmaßnahmen können sich jedoch erheblich unterscheiden.

Wann muss ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden?

Für Bundesbeamte bestimmt § 17 Abs. 1 BDG, dass der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten muss, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

Ein bloßes Gerücht oder eine vollständig substanzlose Behauptung genügt dafür nicht. Andererseits muss das Dienstvergehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewiesen sein. Das Disziplinarverfahren soll gerade dazu dienen, den bestehenden Verdacht aufzuklären.

Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird trotz vorhandener Anhaltspunkte kein Verfahren eingeleitet, insbesondere wenn bereits feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme aus gesetzlichen Gründen nicht in Betracht kommt.

Eine vergleichbare Einleitungspflicht enthält beispielsweise für bayerische Beamte Art. 19 BayDG.

Unterrichtung des Beamten

Nach § 20 BDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

Dabei muss ihm eröffnet werden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Eine Unterrichtung kann daher vorübergehend zurückgestellt werden, wenn andernfalls beispielsweise die Sicherung von Beweismitteln gefährdet wäre.

Die Behörde muss den Beamten zugleich über wesentliche Verfahrensrechte belehren.

Darf der Beamte im Disziplinarverfahren schweigen?

Ja. Der Beamte muss sich nicht selbst belasten. Nach § 20 Abs. 1 BDG ist er ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Er darf sich außerdem jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen. Das kann insbesondere ein Rechtsanwalt sein.

Die Belehrung ist von erheblicher Bedeutung. Ist die vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nach § 20 Abs. 3 BDG nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Wie wird der Sachverhalt aufgeklärt?

Die zuständige Behörde muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Nach § 21 BDG sind dabei nicht nur belastende Tatsachen zu untersuchen.

Zu ermitteln sind ebenso entlastende Umstände sowie diejenigen Tatsachen, die für die Bemessung einer möglichen Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind.

Das Verfahren darf deshalb nicht ausschließlich darauf ausgerichtet sein, einen bereits angenommenen Vorwurf zu bestätigen. Auch Umstände, die gegen ein Dienstvergehen sprechen oder dessen Gewicht mindern können, müssen in die Untersuchung einbezogen werden.

Welche Beweismittel können erhoben werden?

Im Disziplinarverfahren können je nach Sachverhalt insbesondere Zeugen und Sachverständige gehört, dienstliche Unterlagen ausgewertet und andere geeignete Beweismittel erhoben werden.

Das Bundesdisziplinargesetz enthält hierzu eigene Vorschriften über die Beweiserhebung, Zeugen und Sachverständige, die Herausgabe von Unterlagen sowie unter besonderen Voraussetzungen auch über Beschlagnahmen und Durchsuchungen.

Wie weit einzelne Ermittlungsmaßnahmen zulässig sind, richtet sich nach ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Besonders eingriffsintensive Maßnahmen dürfen nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Abschließende Anhörung

Nach Abschluss der Ermittlungen erhält der Beamte im Bundesdisziplinarverfahren grundsätzlich nochmals Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Dies bestimmt § 30 BDG.

Damit kann er insbesondere zum Ergebnis der Ermittlungen Stellung nehmen und Umstände vorbringen, die aus seiner Sicht gegen den Vorwurf oder gegen die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme sprechen.

Die Anhörung ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Disziplinarverfahrens.

Wie kann ein Disziplinarverfahren enden?

Das Verfahren kann insbesondere durch Einstellung oder durch Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme abgeschlossen werden.

Nach § 32 BDG wird das Verfahren beispielsweise eingestellt, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, wenn trotz erwiesenen Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint oder wenn eine Maßnahme aus gesetzlichen Gründen nicht ausgesprochen werden darf.

Kommt die Behörde dagegen zu dem Ergebnis, dass ein Dienstvergehen erwiesen und eine Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich die weitere Entscheidung nach dem jeweils anwendbaren Disziplinarrecht.

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?

Für Bundesbeamte nennt § 5 BDG als Disziplinarmaßnahmen den Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Bei Ruhestandsbeamten kommen die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.

Welche Maßnahme angemessen ist, hängt insbesondere von Schwere und Umständen des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem Ausmaß der durch das Dienstvergehen verursachten Vertrauensbeeinträchtigung ab.

Besonderheit im Bundesrecht seit 1. April 2024

Das Bundesdisziplinarrecht wurde zum 1. April 2024 grundlegend geändert. Nach aktueller Rechtslage werden sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

Das gilt nach § 33 BDG auch für besonders schwere Maßnahmen. Nach § 34 BDG können deshalb im Bundesrecht insbesondere auch eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis behördlich ausgesprochen werden.

Nach dem bis zum 31. März 2024 geltenden Bundesrecht waren solche Maßnahmen einem gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Klage des Dienstherrn vorbehalten. Für Verfahren, die bereits vor dem 1. April 2024 eingeleitet worden sind, enthält § 85 BDG eine Übergangsregelung.

Unterschied zum bayerischen Disziplinarrecht

Die bundesrechtliche Regelung darf nicht ohne Weiteres auf Landesbeamte übertragen werden. Die Länder verfügen über eigene Disziplinargesetze.

In Bayern unterscheidet Art. 35 BayDG weiterhin zwischen Disziplinarverfügung und Disziplinarklage. Verweis, Geldbuße sowie Kürzungen von Dienst- oder Ruhegehalt werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

Soll dagegen auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, muss nach bayerischem Recht grundsätzlich Disziplinarklage erhoben werden. Über diese schweren Maßnahmen entscheidet somit das Verwaltungsgericht.

Bei der Beurteilung eines konkreten Disziplinarverfahrens muss deshalb zunächst geklärt werden, welchem Dienstherrn der Beamte angehört und welches Disziplinargesetz anwendbar ist.

Verhältnis zum Strafverfahren

Ein Verhalten kann zugleich strafrechtliche und disziplinarrechtliche Bedeutung haben. Beide Verfahren verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke.

Im Bundesrecht wird das Disziplinarverfahren nach § 22 BDG grundsätzlich ausgesetzt, wenn wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben worden ist. Das Gesetz enthält hiervon Ausnahmen.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wird das Disziplinarverfahren grundsätzlich fortgesetzt. Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind nach § 23 BDG in einem Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts grundsätzlich bindend.

Welche Wirkung hat ein strafrechtlicher Freispruch?

Ein Freispruch bedeutet nicht in jedem denkbaren Fall, dass jegliche disziplinarrechtliche Prüfung ausgeschlossen ist. Für Bundesbeamte enthält § 14 Abs. 2 BDG jedoch eine wichtige Begrenzung.

Ist der Beamte wegen des betreffenden Sachverhalts im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen desselben Sachverhalts grundsätzlich nur dann eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden, wenn das festgestellte Verhalten ein Dienstvergehen darstellt, ohne zugleich den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

Strafverfahren und Disziplinarverfahren dürfen deshalb nicht schlicht unabhängig voneinander mit widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen geführt werden.

Vorläufige Dienstenthebung

Ein laufendes Disziplinarverfahren führt nicht automatisch dazu, dass der Beamte seinen Dienst nicht mehr ausüben darf. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 38 BDG kann ein Bundesbeamter jedoch vorläufig des Dienstes enthoben werden.

Das kommt insbesondere in Betracht, wenn voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird oder wenn durch den weiteren Verbleib des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Unter zusätzlichen Voraussetzungen können auch Teile der Dienstbezüge vorläufig einbehalten werden. Dabei handelt es sich um vorläufige Maßnahmen und noch nicht um die endgültige Disziplinarmaßnahme.

Beschleunigungsgebot

Disziplinarverfahren können für den betroffenen Beamten erhebliche berufliche und persönliche Auswirkungen haben. § 4 BDG schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen sind.

Für Bundesbeamte besteht zusätzlich ein besonderer gerichtlicher Beschleunigungsmechanismus. Ist das behördliche Disziplinarverfahren sechs Monate nach seiner Einleitung noch nicht durch Einstellung oder Disziplinarverfügung abgeschlossen, kann der Beamte unter den Voraussetzungen des § 62 BDG eine gerichtliche Fristsetzung beantragen.

Liegt kein zureichender Grund für die Verzögerung vor, kann das Gericht dem Dienstherrn eine Frist zum Abschluss des Verfahrens setzen. Wird auch diese nicht eingehalten, sieht § 62 BDG unter den dort genannten Voraussetzungen eine gerichtliche Einstellung des Verfahrens vor.

Rechtsschutz gegen eine Disziplinarverfügung im Bundesrecht

Der Beamte ist gegen eine belastende Disziplinarverfügung nicht rechtsschutzlos. Nach § 41 BDG ist vor einer Klage grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde selbst erlassen wurde. Dann findet nach § 41 Abs. 1 BDG kein Widerspruchsverfahren statt.

Anschließend kann gerichtlicher Rechtsschutz vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden. Das Verwaltungsgericht prüft die angegriffene Disziplinarverfügung und kann sie nach Maßgabe des § 60 BDG aufheben, aufrechterhalten oder zugunsten des Beamten ändern.

Beispiel

Bei einer Bundesbehörde entsteht aufgrund konkreter Abrechnungsunterlagen der Verdacht, dass ein Beamter über längere Zeit private Ausgaben als dienstliche Kosten abgerechnet hat. Der Dienstvorgesetzte leitet ein Disziplinarverfahren ein und informiert den Beamten über den konkreten Vorwurf sowie über sein Recht, zur Sache zu schweigen und einen Bevollmächtigten einzuschalten.

Die Behörde wertet die Abrechnungsunterlagen aus, hört Zeugen an und untersucht auch die vom Beamten vorgelegten entlastenden Unterlagen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhält er Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme. Je nach Ergebnis kann das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen werden.

Häufige Fragen

Kann ein Beamter selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen?

Ja. Nach § 18 BDG kann ein Bundesbeamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Vergleichbare Regelungen bestehen auch in einzelnen Landesdisziplinargesetzen, beispielsweise in Art. 20 BayDG.

Ist eine vorläufige Dienstenthebung bereits eine endgültige Disziplinarmaßnahme?

Nein. Sie ist eine vorläufige Maßnahme für die Dauer des laufenden Verfahrens. Für Bundesbeamte kann ihre Aussetzung nach § 63 BDG gerichtlich beantragt werden. Das Gericht setzt sie aus, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

Gelten für Bundesbeamte und Landesbeamte dieselben Verfahrensregeln?

Nein. Das Bundesdisziplinargesetz gilt für Bundesbeamte. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Gerade bei der Frage, ob eine schwere Disziplinarmaßnahme behördlich ausgesprochen wird oder eine Disziplinarklage erforderlich ist, bestehen erhebliche Unterschiede.

Führt jedes festgestellte Dienstvergehen zu einer Disziplinarmaßnahme?

Nein. Das Disziplinarrecht kennt Fälle, in denen trotz festgestellten Dienstvergehens keine Disziplinarmaßnahme angezeigt oder eine Maßnahme aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen ist. Das Verfahren wird dann nach den einschlägigen Vorschriften eingestellt.

Verwandte Begriffe

Dienstvergehen, Disziplinarrecht, Rechtliches Gehör

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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