Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist die Anzeige des Beginns eines stehenden Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde. Sie informiert die Verwaltung über Betriebsinhaber, Tätigkeit und Betriebsstätte und ermöglicht die Weiterleitung an andere Stellen. Die Anmeldung ist grundsätzlich gleichzeitig mit Aufnahme des Gewerbes vorzunehmen. Sie ersetzt keine erforderliche Erlaubnis, Eintragung oder fachrechtliche Genehmigung. Auch Ummeldung, Verlegung, Erweiterung und Aufgabe eines Gewerbes können anzeigepflichtig sein. Die Anzeige löst regelmäßig Mitteilungen an Finanzamt, Kammern und weitere Behörden aus.

Rechtliche Bedeutung

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 14 GewO. Die Behörde bestätigt den Empfang der Anzeige; diese Bestätigung ist keine umfassende Genehmigung der Tätigkeit und bescheinigt nicht deren materielle Rechtmäßigkeit.

Voraussetzungen und Folgen

Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende. Er muss zutreffende Angaben machen und erforderliche Identitäts- oder Vertretungsnachweise vorlegen. Verspätete oder unterlassene Anzeigen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Beispiel

Ein Einzelunternehmer eröffnet ein Ladengeschäft. Er meldet Tätigkeit und Betriebsanschrift bei der Gemeinde an, bevor beziehungsweise gleichzeitig mit der tatsächlichen Aufnahme.

Häufige Fragen

Darf man nach der Anmeldung sofort beginnen?

Bei einem nur anzeigepflichtigen Gewerbe grundsätzlich ja; zusätzliche Erlaubnisse oder fachrechtliche Voraussetzungen müssen jedoch vorher erfüllt sein.

Ist die Gewerbeanmeldung eine Gewerbeerlaubnis?

Nein. Sie ist lediglich eine Anzeige und ersetzt keine gesetzlich erforderliche Erlaubnis.

Verwandte Begriffe

Gewerbe, Gewerbeerlaubnis, Gewerbeordnung (GewO)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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