Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb bezeichnet geschäftliche Handlungen, die den gesetzlichen Anforderungen an einen fairen Wettbewerb widersprechen. Unlauter können insbesondere Täuschung, aggressive Beeinflussung, gezielte Behinderung von Mitbewerbern, Rufausbeutung oder bestimmte Formen unerlaubter Werbung sein. Maßgeblich ist nicht bloß, ob ein Verhalten wirtschaftlich nachteilig wirkt, sondern ob ein Tatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllt ist.

Rechtliche Bedeutung

Die Beurteilung richtet sich hauptsächlich nach dem UWG. Das Gesetz enthält Generalklauseln, besondere Verbote und eine Liste gegenüber Verbrauchern stets unzulässiger Praktiken. Verstöße können vor allem Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche begründen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Erforderlich ist regelmäßig eine geschäftliche Handlung. Ihre Zulässigkeit hängt vom Adressatenkreis, Aussagegehalt, Marktumfeld und möglichen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen ab. Rechtmäßiger Leistungswettbewerb bleibt auch dann zulässig, wenn er Mitbewerber wirtschaftlich belastet.

Beispiel

Ein Unternehmen verbreitet über einen Konkurrenten nachweislich falsche Angaben zur Produktsicherheit. Dies kann dessen Ruf schädigen und als unlautere geschäftliche Handlung untersagt werden.

Häufige Fragen

Ist ein niedriger Preis unlauter?

Grundsätzlich nein. Niedrige Preise sind Teil des Wettbewerbs, solange keine besonderen Verbote oder missbräuchlichen Umstände eingreifen.

Welche Ansprüche bestehen?

Je nach Fall kommen insbesondere Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in Betracht.

Verwandte Begriffe

Wettbewerbsrecht, UWG, Irreführende Werbung, Rechtsmissbrauch

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Irreführende Werbung

    Irreführende Werbung ist eine geschäftliche Kommunikation, die unwahre Angaben enthält oder trotz sachlich richtiger Einzelangaben bei ihrem Adressaten eine falsche Vorstellung hervorruft. Die Täuschung muss geeignet sein, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Maßgeblich sind Gesamteindruck, angesprochener Verkehrskreis und Kontext der Werbung; auch das Verschweigen wesentlicher Informationen kann irreführend sein. Rechtliche Bedeutung Das Verbot ergibt sich…

  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

    Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das zentrale deutsche Gesetz des Lauterkeitsrechts. Es soll Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen und zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb wahren. Das UWG regelt unter anderem Irreführung, aggressive Geschäftspraktiken, vergleichende Werbung, unzumutbare Belästigungen und den Schutz geschäftlicher Mitbewerber. Rechtliche Bedeutung…

  • Wettbewerbsrecht

    Wettbewerbsrecht ordnet das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb und schützt Mitbewerber, Verbraucher sowie die Allgemeinheit vor unlauteren geschäftlichen Praktiken. Im engeren Sinn bezeichnet es vor allem das Lauterkeitsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Im weiteren Sinn gehört auch das Kartellrecht dazu, das wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und marktbeherrschendes Verhalten kontrolliert. Rechtliche Bedeutung Zentrale Grundlage des…

  • Vergleichende Werbung

    Vergleichende Werbung stellt einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar den eigenen Angeboten gegenüber. Ein solcher Vergleich ist nicht generell verboten. Er muss jedoch sachlich, überprüfbar und auf vergleichbare Produkte bezogen sein. Unzulässig wird er insbesondere bei Irreführung, Herabsetzung, Rufausbeutung, Verwechslungsgefahr oder einer Darstellung als unzulässige Nachahmung. Rechtliche Bedeutung Die Voraussetzungen regelt § 6…