Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das zentrale deutsche Gesetz des Lauterkeitsrechts. Es soll Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen und zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb wahren. Das UWG regelt unter anderem Irreführung, aggressive Geschäftspraktiken, vergleichende Werbung, unzumutbare Belästigungen und den Schutz geschäftlicher Mitbewerber.

Rechtliche Bedeutung

Der Gesetzestext ist unter gesetze-im-internet.de abrufbar. Die Generalklausel des § 3 UWG wird durch besondere Tatbestände und den Anhang mit stets unzulässigen Geschäftspraktiken ergänzt. Rechtsfolgen finden sich insbesondere in den §§ 8 ff. UWG.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Das Gesetz setzt grundsätzlich eine geschäftliche Handlung voraus. Maßstab ist häufig die Wirkung auf den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher. Bei Handlungen gegenüber Mitbewerbern stehen unter anderem Herabsetzung, Nachahmung und gezielte Behinderung im Mittelpunkt.

Beispiel

Ein Onlineshop bezeichnet ein Angebot als nur heute verfügbar, obwohl die Aktion ständig verlängert wird. Die künstliche Verknappung kann nach dem UWG irreführend und unzulässig sein.

Häufige Fragen

Wer kann einen UWG-Verstoß verfolgen?

Je nach Anspruch insbesondere Mitbewerber sowie gesetzlich befugte Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern.

Führt jeder Verstoß zu Schadensersatz?

Nein. Unterlassung und Beseitigung haben eigene Voraussetzungen; Schadensersatz setzt zusätzliche Anforderungen wie Verschulden voraus.

Verwandte Begriffe

Wettbewerbsrecht, Unlauterer Wettbewerb, Vergleichende Werbung, Unterlassungsanspruch

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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