Irreführende Werbung
Irreführende Werbung ist eine geschäftliche Kommunikation, die unwahre Angaben enthält oder trotz sachlich richtiger Einzelangaben bei ihrem Adressaten eine falsche Vorstellung hervorruft. Die Täuschung muss geeignet sein, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Maßgeblich sind Gesamteindruck, angesprochener Verkehrskreis und Kontext der Werbung; auch das Verschweigen wesentlicher Informationen kann irreführend sein.
Rechtliche Bedeutung
Das Verbot ergibt sich insbesondere aus §§ 5 und 5a des UWG. Beurteilt werden unter anderem Angaben über Eigenschaften, Preis, Verfügbarkeit, Herkunft, Testergebnisse oder Rechte des Verbrauchers. Entscheidend ist die Sicht des durchschnittlich informierten und aufmerksamen Adressaten.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Nicht jede ungenaue Werbeaussage ist rechtswidrig. Offensichtliche Übertreibungen können zulässig sein, wenn niemand sie wörtlich versteht. Konkrete, nachprüfbare Angaben müssen dagegen zutreffen und dürfen nicht durch Gestaltung oder Auslassungen einen falschen Gesamteindruck erzeugen.
Beispiel
Ein Produkt wird als „klimaneutral hergestellt“ beworben, obwohl lediglich Zertifikate erworben wurden und die Werbung dies nicht erkennen lässt. Der Gesamteindruck kann irreführend sein.
Häufige Fragen
Muss tatsächlich jemand getäuscht worden sein?
Nein. Es genügt grundsätzlich, dass die Werbung objektiv zur Täuschung geeignet ist.
Kann auch Schweigen irreführen?
Ja, wenn eine wesentliche Information vorenthalten wird, die der Adressat für eine informierte Entscheidung benötigt.
Verwandte Begriffe
Wettbewerbsrecht, Unlauterer Wettbewerb, Vergleichende Werbung, Verbraucher
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.