Religionsgesellschaft

Religionsgesellschaft ist der in den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung verwendete Begriff für eine organisierte Religionsgemeinschaft. Gemeint ist ein Verband, der Angehörige eines Glaubens zur gemeinsamen und umfassenden Erfüllung religiöser Aufgaben zusammenfasst. Der Begriff ist heute grundsätzlich religionsneutral auszulegen und nicht auf christliche Kirchen beschränkt. Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig und können bei Erfüllung der Voraussetzungen Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Ihre Rechte folgen insbesondere aus Religionsfreiheit und religionsverfassungsrechtlichen Garantien.

Rechtliche Bedeutung

In der heutigen Rechtsanwendung werden Religionsgesellschaft und Religionsgemeinschaft häufig weitgehend gleichbedeutend gebraucht.

Voraussetzungen und Folgen

Organisation, Dauer und gemeinsamer religiöser Zweck müssen anhand staatlich neutraler Kriterien feststellbar sein.

Beispiel

Eine überregional organisierte Glaubensgemeinschaft beantragt die Verleihung des Körperschaftsstatus.

Häufige Fragen

Sind nur große Kirchen Religionsgesellschaften?

Nein. Größe allein ist nicht entscheidend.

Warum verwendet das Grundgesetz den Begriff?

Artikel 140 Grundgesetz übernimmt entsprechende Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung.

Verwandte Begriffe

Siehe Religionsgemeinschaft, Staatskirchenrecht und Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Religionsgemeinschaft

    Eine Religionsgemeinschaft ist ein auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von Menschen, der ein gemeinsames religiöses Bekenntnis umfassend pflegt und verwirklicht. Sie kann privatrechtlich organisiert sein oder unter besonderen Voraussetzungen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Der Staat darf Glaubensinhalte nicht bewerten, prüft aber anhand weltlicher Kriterien, ob eine Gemeinschaft organisatorische Dauer, Mitgliedschaft und…

  • |

    Religionsunterricht

    Religionsunterricht ist nach Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz an öffentlichen Schulen grundsätzlich ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt. Der Staat trägt schulische Verantwortung und Aufsicht, während die Religionsgemeinschaft den bekenntnisbezogenen Inhalt mitbestimmt. Teilnahme, Abmeldung, Lehrbefähigung und Ausnahmen richten sich nach Verfassung und Landesrecht. Religionsunterricht muss Religionsfreiheit, Neutralität, Gleichbehandlung…

  • Weltanschauungsgemeinschaft

    Eine Weltanschauungsgemeinschaft ist ein organisierter Zusammenschluss, der eine gemeinsame umfassende Deutung von Mensch und Welt vertritt und pflegt, ohne notwendig religiös zu sein. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung stellt solche Gemeinschaften Religionsgesellschaften in wesentlichen Punkten gleich. Sie können sich privatrechtlich organisieren und unter Voraussetzungen Körperschaftsstatus erlangen. Geschützt sind gemeinschaftliche…

  • Kirchenaustritt

    Der Kirchenaustritt ist die staatlich geregelte Erklärung, mit der eine Person ihre rechtliche Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den staatlichen Rechtsbereich beendet. Zuständigkeit, Form und Wirksamkeitszeitpunkt richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht; häufig ist die Erklärung vor Amtsgericht oder Standesamt abzugeben. Der Austritt beendet insbesondere die staatlich durchsetzbare Kirchensteuerpflicht. Welche innerreligiösen Folgen eintreten,…

  • |

    Parität

    Parität bezeichnet im Religionsverfassungsrecht das Gebot, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften grundsätzlich gleich und ohne sachwidrige Bevorzugung oder Benachteiligung zu behandeln. Sie folgt aus Gleichheit, Religionsfreiheit und staatlicher Neutralität. Parität verlangt nicht stets identische Ergebnisse; Unterschiede in Größe, Dauer, Organisation oder Aufgaben können sachgerechte Differenzierungen rechtfertigen. Entscheidend ist, dass staatliche Kriterien religionsneutral, transparent und am jeweiligen Regelungszweck…

  • Körperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft

    Der Körperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft ist die Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den religionsverfassungsrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung sind insbesondere Dauer und Gewähr der Dauer durch Verfassung und Mitgliederzahl sowie Rechtstreue in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang. Der Status vermittelt besondere öffentlich-rechtliche Befugnisse, etwa Dienstherrnfähigkeit und unter gesetzlichen Voraussetzungen Steuererhebungsrecht. Er begründet jedoch keine staatliche…