Staatskirchenrecht

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    Neutralitätsgebot des Staates

    Das Neutralitätsgebot des Staates verpflichtet staatliche Stellen, sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung zu identifizieren und unterschiedliche Bekenntnisse grundsätzlich gleich zu behandeln. Es folgt aus Religionsfreiheit, Gleichheit und dem religionsverfassungsrechtlichen Trennungsprinzip. Neutralität bedeutet keine vollständige Distanz oder Religionsfeindlichkeit; Kooperation und Förderung sind zulässig, wenn sie offen, sachlich begründet und paritätisch ausgestaltet sind. Staatliche…

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    Parität

    Parität bezeichnet im Religionsverfassungsrecht das Gebot, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften grundsätzlich gleich und ohne sachwidrige Bevorzugung oder Benachteiligung zu behandeln. Sie folgt aus Gleichheit, Religionsfreiheit und staatlicher Neutralität. Parität verlangt nicht stets identische Ergebnisse; Unterschiede in Größe, Dauer, Organisation oder Aufgaben können sachgerechte Differenzierungen rechtfertigen. Entscheidend ist, dass staatliche Kriterien religionsneutral, transparent und am jeweiligen Regelungszweck…

  • Staatsleistung an Kirchen

    Staatsleistungen an Kirchen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen oder sonstige vermögenswerte Leistungen der Länder an Religionsgemeinschaften, die auf historischen Rechtstiteln beruhen. Sie sind von zweckgebundenen Zuschüssen für konkrete öffentliche Aufgaben und von Kirchensteuer zu unterscheiden. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung verlangt ihre Ablösung durch Landesgesetz nach vom Bund…

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    Ablösung der Staatsleistungen

    Ablösung der Staatsleistungen bedeutet die einmalige endgültige Beendigung historisch begründeter, regelmäßig wiederkehrender Leistungen der Länder an Religionsgemeinschaften gegen einen angemessenen Ausgleich. Der Verfassungsauftrag folgt aus Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung. Der Bund soll Grundsätze aufstellen, auf deren Grundlage die Länder Ablösungsgesetze erlassen. Ablösung ist von entschädigungsloser Einstellung…

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    Religionsunterricht

    Religionsunterricht ist nach Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz an öffentlichen Schulen grundsätzlich ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt. Der Staat trägt schulische Verantwortung und Aufsicht, während die Religionsgemeinschaft den bekenntnisbezogenen Inhalt mitbestimmt. Teilnahme, Abmeldung, Lehrbefähigung und Ausnahmen richten sich nach Verfassung und Landesrecht. Religionsunterricht muss Religionsfreiheit, Neutralität, Gleichbehandlung…

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    Bekenntnisschule

    Eine Bekenntnisschule ist eine Schule, deren Erziehung und Unterricht an den Grundsätzen eines bestimmten religiösen Bekenntnisses ausgerichtet sind. Ihre rechtliche Ausgestaltung richtet sich nach Artikel 7 Grundgesetz, den Landesverfassungen und Schulgesetzen. Zu unterscheiden sind öffentliche und private Bekenntnisschulen. Aufnahme, Teilnahme am Religionsunterricht, Lehrerauswahl und staatliche Schulaufsicht müssen Religionsfreiheit, Elternrecht, Gleichbehandlung sowie den staatlichen Bildungs- und…

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    Feiertagsrecht

    Feiertagsrecht umfasst die gesetzlichen Regeln über staatlich anerkannte Feiertage, ihren Schutz und zulässige Tätigkeiten. Die Länder bestimmen grundsätzlich, welche Tage gesetzliche Feiertage sind und welche Arbeits-, Veranstaltungs- oder Ladenöffnungsverbote gelten. Besonderen Schutz genießen sogenannte stille Feiertage, an denen bestimmte öffentliche Unterhaltungen eingeschränkt sein können. Das Feiertagsrecht muss Sonn- und Feiertagsschutz, Religionsfreiheit, Berufsfreiheit, Kunstfreiheit und Versammlungsfreiheit…

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    Staatskirchenrecht

    Staatskirchenrecht bezeichnet die staatlichen Rechtsnormen über das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften. Dazu gehören Religionsfreiheit, staatliche Neutralität, kirchliches Selbstbestimmungsrecht, Körperschaftsstatus, Kirchensteuer, Religionsunterricht und Staatsleistungen. Die Grundlagen finden sich vor allem im Grundgesetz und den über Artikel 140 Grundgesetz einbezogenen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung. Deutschland kennt weder eine Staatskirche noch eine strikte Trennung, sondern ein freiheitliches…

  • Religionsgemeinschaft

    Eine Religionsgemeinschaft ist ein auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von Menschen, der ein gemeinsames religiöses Bekenntnis umfassend pflegt und verwirklicht. Sie kann privatrechtlich organisiert sein oder unter besonderen Voraussetzungen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Der Staat darf Glaubensinhalte nicht bewerten, prüft aber anhand weltlicher Kriterien, ob eine Gemeinschaft organisatorische Dauer, Mitgliedschaft und…

  • Religionsgesellschaft

    Religionsgesellschaft ist der in den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung verwendete Begriff für eine organisierte Religionsgemeinschaft. Gemeint ist ein Verband, der Angehörige eines Glaubens zur gemeinsamen und umfassenden Erfüllung religiöser Aufgaben zusammenfasst. Der Begriff ist heute grundsätzlich religionsneutral auszulegen und nicht auf christliche Kirchen beschränkt. Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig und können bei Erfüllung…