Staatskirchenrecht

  • Religionsgemeinschaft

    Eine Religionsgemeinschaft ist ein auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von Menschen, der ein gemeinsames religiöses Bekenntnis umfassend pflegt und verwirklicht. Sie kann privatrechtlich organisiert sein oder unter besonderen Voraussetzungen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Der Staat darf Glaubensinhalte nicht bewerten, prüft aber anhand weltlicher Kriterien, ob eine Gemeinschaft organisatorische Dauer, Mitgliedschaft und…

  • Religionsgesellschaft

    Religionsgesellschaft ist der in den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung verwendete Begriff für eine organisierte Religionsgemeinschaft. Gemeint ist ein Verband, der Angehörige eines Glaubens zur gemeinsamen und umfassenden Erfüllung religiöser Aufgaben zusammenfasst. Der Begriff ist heute grundsätzlich religionsneutral auszulegen und nicht auf christliche Kirchen beschränkt. Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig und können bei Erfüllung…

  • Körperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft

    Der Körperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft ist die Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den religionsverfassungsrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung sind insbesondere Dauer und Gewähr der Dauer durch Verfassung und Mitgliederzahl sowie Rechtstreue in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang. Der Status vermittelt besondere öffentlich-rechtliche Befugnisse, etwa Dienstherrnfähigkeit und unter gesetzlichen Voraussetzungen Steuererhebungsrecht. Er begründet jedoch keine staatliche…

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    Kirchliches Selbstbestimmungsrecht

    Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewährleistet Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbstständig zu ordnen und zu verwalten. Grundlage ist Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung. Geschützt sind unter anderem Organisation, Ämter, Verkündigung, Mitgliedschaft und kirchliches Dienstrecht. Staatliche Gerichte müssen das religiöse Selbstverständnis beachten, zugleich…

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    Kirchensteuer

    Kirchensteuer ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die bestimmte Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus von ihren Mitgliedern erheben dürfen. Grundlage sind Artikel 140 Grundgesetz, die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung, Landesgesetze und kirchliche Steuerordnungen. Häufig wird sie als Zuschlag zur Einkommen- oder Lohnsteuer durch staatliche Finanzbehörden eingezogen. Steuerpflicht, Bemessung, Beginn und Ende hängen insbesondere von Mitgliedschaft, Wohnsitz, Einkommen und dem…

  • Kirchenaustritt

    Der Kirchenaustritt ist die staatlich geregelte Erklärung, mit der eine Person ihre rechtliche Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den staatlichen Rechtsbereich beendet. Zuständigkeit, Form und Wirksamkeitszeitpunkt richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht; häufig ist die Erklärung vor Amtsgericht oder Standesamt abzugeben. Der Austritt beendet insbesondere die staatlich durchsetzbare Kirchensteuerpflicht. Welche innerreligiösen Folgen eintreten,…

  • Weltanschauungsgemeinschaft

    Eine Weltanschauungsgemeinschaft ist ein organisierter Zusammenschluss, der eine gemeinsame umfassende Deutung von Mensch und Welt vertritt und pflegt, ohne notwendig religiös zu sein. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung stellt solche Gemeinschaften Religionsgesellschaften in wesentlichen Punkten gleich. Sie können sich privatrechtlich organisieren und unter Voraussetzungen Körperschaftsstatus erlangen. Geschützt sind gemeinschaftliche…

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    Neutralitätsgebot des Staates

    Das Neutralitätsgebot des Staates verpflichtet staatliche Stellen, sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung zu identifizieren und unterschiedliche Bekenntnisse grundsätzlich gleich zu behandeln. Es folgt aus Religionsfreiheit, Gleichheit und dem religionsverfassungsrechtlichen Trennungsprinzip. Neutralität bedeutet keine vollständige Distanz oder Religionsfeindlichkeit; Kooperation und Förderung sind zulässig, wenn sie offen, sachlich begründet und paritätisch ausgestaltet sind. Staatliche…

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    Parität

    Parität bezeichnet im Religionsverfassungsrecht das Gebot, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften grundsätzlich gleich und ohne sachwidrige Bevorzugung oder Benachteiligung zu behandeln. Sie folgt aus Gleichheit, Religionsfreiheit und staatlicher Neutralität. Parität verlangt nicht stets identische Ergebnisse; Unterschiede in Größe, Dauer, Organisation oder Aufgaben können sachgerechte Differenzierungen rechtfertigen. Entscheidend ist, dass staatliche Kriterien religionsneutral, transparent und am jeweiligen Regelungszweck…

  • Staatsleistung an Kirchen

    Staatsleistungen an Kirchen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen oder sonstige vermögenswerte Leistungen der Länder an Religionsgemeinschaften, die auf historischen Rechtstiteln beruhen. Sie sind von zweckgebundenen Zuschüssen für konkrete öffentliche Aufgaben und von Kirchensteuer zu unterscheiden. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung verlangt ihre Ablösung durch Landesgesetz nach vom Bund…