Führerscheinentzug
„Führerscheinentzug“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Entzogen wird nicht nur das Nachweisdokument, sondern die rechtliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht sie bei fehlender Eignung oder Befähigung nach § 3 StVG und § 46 FeV; das Strafgericht kann sie unter den Voraussetzungen des § 69 StGB entziehen. Davon zu unterscheiden sind Fahrverbot und vorläufige Sicherstellung des Führerscheins.
Fahrerlaubnis und Führerschein
Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu führen. Der Führerschein verkörpert und dokumentiert diese Berechtigung. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, erlischt sie; der von einer deutschen Behörde ausgestellte Führerschein ist abzuliefern oder wird im strafgerichtlichen Urteil eingezogen.
Die präzise juristische Bezeichnung lautet daher Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Ausdruck Führerscheinentzug kann außerdem missverständlich sein, weil ein Führerschein auch vorläufig beschlagnahmt oder sichergestellt werden kann, ohne dass die Fahrerlaubnis bereits rechtskräftig entzogen ist.
Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde
Nach § 3 Abs. 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. § 46 FeV konkretisiert das Verfahren. Gründe können insbesondere Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 bis 6 FeV, Alkohol- oder Drogenprobleme sowie erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße sein.
Die Behörde muss die entscheidungserheblichen Tatsachen aufklären. Sie kann unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 14 FeV ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen. Wird ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht vorgelegt, darf sie nach § 11 Abs. 8 FeV unter bestimmten Voraussetzungen auf Nichteignung schließen.
Mit der behördlichen Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den gesetzlich bestimmten Fällen oder bei behördlich angeordneter sofortiger Vollziehung nicht zwingend aufschiebende Wirkung. Dann kann vorläufiger Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht erforderlich sein.
Entziehung durch das Strafgericht
Nach § 69 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn eine rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde und sich aus der Tat die Ungeeignetheit ergibt. Die Entziehung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, keine Nebenstrafe.
Für bestimmte Vergehen enthält § 69 Abs. 2 StGB Regelbeispiele, darunter Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr und qualifizierte Fälle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Auch dann bleibt zu prüfen, ob besondere Umstände die Regelvermutung widerlegen.
Mit Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis. Zugleich bestimmt das Gericht nach § 69a StGB grundsätzlich eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Ist der Täter nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, kann das Gericht nur die Sperre anordnen.
Vorläufige Entziehung
Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil entzogen werden wird, kann der Strafrichter sie nach § 111a StPO vorläufig entziehen. Die Maßnahme wirkt als vorläufiges Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen. Eine Führerscheinbeschlagnahme dient demgegenüber der Sicherung des Dokuments und ist nicht mit der endgültigen Entziehung gleichzusetzen.
Abgrenzung zum Fahrverbot
Beim Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Der Betroffene darf lediglich für die festgesetzte Zeit kein Kraftfahrzeug führen und muss den Führerschein in amtliche Verwahrung geben. Nach Ablauf erhält er das Dokument zurück, ohne eine neue Fahrerlaubnis beantragen zu müssen.
Nach einer Entziehung besteht dagegen keine Fahrerlaubnis mehr. Der Betroffene muss nach Ablauf einer gerichtlichen Sperre beziehungsweise bei wiedergewonnener Eignung die Neuerteilung beantragen. Die Behörde prüft dabei die aktuellen Erteilungsvoraussetzungen; eine automatische Wiedererteilung findet nicht statt.
Beispiel
F fährt mit 1,4 Promille Alkohol im Blut. Das Strafgericht verurteilt ihn wegen Trunkenheit im Verkehr und entzieht nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis, weil sich aus der Tat seine Ungeeignetheit ergibt. Zugleich setzt es eine Sperre nach § 69a StGB fest. F darf nach Ablauf der Sperre nicht automatisch wieder fahren, sondern muss bei der Behörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen.
Häufige Fragen
Wird beim Führerscheinentzug nur das Dokument weggenommen?
Nein. Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis selbst. Die Abgabe oder Einziehung des Führerscheins ist eine Folge davon.
Was ist der Unterschied zum Fahrverbot?
Beim Fahrverbot ruht die Nutzungsmöglichkeit nur zeitweise; die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Nach der Entziehung muss sie neu erteilt werden.
Wer kann die Fahrerlaubnis entziehen?
Je nach Rechtsgrundlage die Fahrerlaubnisbehörde durch Verwaltungsakt oder das Strafgericht im Strafurteil; vorläufig kann das Strafgericht nach § 111a StPO tätig werden.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Zentrale Vorschriften sind § 3 StVG, § 46 FeV, § 69 StGB, § 69a StGB und § 111a StPO. Praxisnahe Erläuterungen bietet verkehrsrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.