Unlauterer Wettbewerb
Unlauterer Wettbewerb bezeichnet geschäftliche Handlungen, die den gesetzlichen Anforderungen an einen fairen Wettbewerb widersprechen. Unlauter können insbesondere Täuschung, aggressive Beeinflussung, gezielte Behinderung von Mitbewerbern, Rufausbeutung oder bestimmte Formen unerlaubter Werbung sein. Maßgeblich ist nicht bloß, ob ein Verhalten wirtschaftlich nachteilig wirkt, sondern ob ein Tatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllt ist.
Rechtliche Bedeutung
Die Beurteilung richtet sich hauptsächlich nach dem UWG. Das Gesetz enthält Generalklauseln, besondere Verbote und eine Liste gegenüber Verbrauchern stets unzulässiger Praktiken. Verstöße können vor allem Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche begründen.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Erforderlich ist regelmäßig eine geschäftliche Handlung. Ihre Zulässigkeit hängt vom Adressatenkreis, Aussagegehalt, Marktumfeld und möglichen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen ab. Rechtmäßiger Leistungswettbewerb bleibt auch dann zulässig, wenn er Mitbewerber wirtschaftlich belastet.
Beispiel
Ein Unternehmen verbreitet über einen Konkurrenten nachweislich falsche Angaben zur Produktsicherheit. Dies kann dessen Ruf schädigen und als unlautere geschäftliche Handlung untersagt werden.
Häufige Fragen
Ist ein niedriger Preis unlauter?
Grundsätzlich nein. Niedrige Preise sind Teil des Wettbewerbs, solange keine besonderen Verbote oder missbräuchlichen Umstände eingreifen.
Welche Ansprüche bestehen?
Je nach Fall kommen insbesondere Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in Betracht.
Verwandte Begriffe
Wettbewerbsrecht, UWG, Irreführende Werbung, Rechtsmissbrauch
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.