Abhandengekommen
Abhandengekommen ist eine bewegliche Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne oder gegen seinen Willen verliert. Der Begriff ist vor allem für § 935 BGB bedeutsam: An abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb grundsätzlich ausgeschlossen. Maßgeblich ist der unfreiwillige Besitzverlust des Eigentümers oder eines unmittelbaren Besitzers, dem er die Sache überlassen hatte. Nicht jedes…