Inhalts- und Schrankenbestimmung
Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung legt abstrakt und generell fest, welche Rechte und Pflichten mit einer Eigentumsposition verbunden sind. Grundlage ist Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. Anders als die Enteignung entzieht sie nicht gezielt eine konkrete Rechtsposition zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, sondern gestaltet die Eigentumsordnung. Der Gesetzgeber muss Eigentumsgarantie, Sozialbindung, Gleichheit, Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit in einen gerechten Ausgleich bringen. Sie muss dabei die Privatnützigkeit des Eigentums grundsätzlich erhalten.
Rechtliche Bedeutung
Typische Beispiele sind baurechtliche Nutzungsgrenzen, Denkmalschutz, Mietrecht und umweltrechtliche Anforderungen.
Voraussetzungen und Folgen
Besonders belastende Regelungen können Übergangs-, Ausnahme- oder Ausgleichsvorschriften erfordern, damit die Eigentumsbelastung verhältnismäßig bleibt.
Beispiel
Ein Gesetz beschränkt aus Gründen des Denkmalschutzes allgemein die Veränderung geschützter Gebäude.
Häufige Fragen
Gibt es automatisch Entschädigung?
Nein. Ausgleich ist nur erforderlich, wenn die Regelung sonst unverhältnismäßig wäre oder ein Gesetz ihn vorsieht.
Wie unterscheidet sie sich von Enteignung?
Sie gestaltet Eigentum abstrakt; Enteignung entzieht gezielt eine konkrete Position.
Verwandte Begriffe
Siehe Eigentumsgarantie, Enteignung und Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.