Sachenrecht

  • |

    Mancipatio

    Die Mancipatio ist ein förmlicher Übertragungsakt des älteren römischen Rechts. Sie erfolgt als symbolischer Kauf unter Verwendung von Erz und Waage vor fünf volljährigen römischen Bürgern als Zeugen und einem Waagehalter. Der Erwerber erklärt seinen Rechtsanspruch in vorgeschriebenen Worten. Die Form dient insbesondere der Übertragung von res mancipi, etwa italischen Grundstücken und bestimmten Arbeitstieren. Sie…

  • |

    Usucapio

    Die Usucapio ist der Erwerb des Eigentums durch Ersitzung im römischen Recht. Sie verfestigt eine bestimmte Besitzlage nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit und kann insbesondere Mängel eines vorherigen Erwerbs ausgleichen. Im klassischen Regelmodell werden eine ersitzungsfähige Sache, Eigenbesitz, ein geeigneter Erwerbsgrund und anfänglicher guter Glaube vorausgesetzt. Die Fristen und Voraussetzungen verändern sich historisch. Gestohlene oder…

  • |

    Verwendungskondiktion

    Die Verwendungskondiktion ist eine Fallgruppe der Nichtleistungskondiktion, bei der ein Beteiligter durch Aufwendungen auf fremdes Vermögen einen anderen ohne Rechtsgrund bereichert. Der Vorteil kann etwa in einer Wertsteigerung oder in ersparten notwendigen Ausgaben liegen. Ein Ausgleich nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 BGB kommt nur unter Beachtung vorrangiger Sonderregeln in Betracht. Besonders…

  • Vindikationslage

    Eine Vindikationslage liegt vor, wenn ein Eigentümer gegenüber einem Besitzer die Herausgabe einer Sache nach § 985 BGB verlangen kann und dem Besitzer kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB zusteht. Sie bildet grundsätzlich die Ausgangslage für die besonderen Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses über Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungsersatz. Eigentum und Besitz müssen bei verschiedenen Personen…

  • |

    Rei vindicatio

    Rei vindicatio bezeichnet die Eigentumsklage des römischen Rechts, mit der der Eigentümer eine ihm gehörende Sache vom Besitzer herausverlangt. Sie gehört zu den dinglichen Klagen, weil sie auf das Eigentumsrecht an der Sache und nicht auf eine persönliche vertragliche Verpflichtung gestützt wird. Der Kläger muss sein Eigentum nachweisen; der Beklagte kann entgegenstehende Einreden geltend machen….

  • |

    Actio Publiciana

    Actio Publiciana bezeichnet eine prätorische Klage des römischen Rechts zum Schutz eines qualifizierten Erwerbers, der den Besitz vor Vollendung der Ersitzung verloren hat. Das Gericht behandelt ihn aufgrund einer Fiktion so, als sei die erforderliche Ersitzungszeit bereits abgelaufen. Dadurch kann er eine Sache auch ohne bereits nachweisbares ziviles Eigentum herausverlangen. Der Schutz ist relativ und…

  • |

    Actio negatoria

    Actio negatoria bezeichnet eine dingliche Klage des römischen Rechts, mit der der Eigentümer eine behauptete fremde Berechtigung an seiner Sache abwehrt. Sie dient insbesondere dazu, das Bestehen eines vom Gegner beanspruchten Nutzungs- oder Dienstbarkeitsrechts zu verneinen und entsprechende Eigentumsbeeinträchtigungen zu beseitigen. Anders als die Rei vindicatio zielt sie grundsätzlich nicht auf die Rückgewinnung des entzogenen…

  • |

    Pignus

    Pignus bezeichnet im römischen Recht eine Pfandsicherung, bei der eine Sache grundsätzlich ohne Eigentumsübertragung dem Gläubiger übergeben wird. Sie dient der Sicherung einer Forderung und berechtigt unter den maßgeblichen Voraussetzungen zur Verwertung. Der Begriff kann daneben den mit der Übergabe verbundenen Pfandvertrag bezeichnen. Nach Erledigung des Sicherungszwecks ist die Sache grundsätzlich zurückzugeben. Die historische Ausgestaltung…

  • |

    Hypotheca

    Hypotheca bezeichnet im römischen Recht eine besitzlose Pfandsicherung, bei der der Sicherungsgeber die belastete Sache grundsätzlich weiter besitzen und nutzen kann. Der Gläubiger erhält ein Sicherungsrecht zur Durchsetzung einer Forderung, ohne dass ihm die Sache bereits bei Begründung übergeben werden muss. In der späteren römischen Terminologie werden Hypotheca und Pignus teilweise gemeinsam behandelt. Die Hypotheca…

  • |

    Fiducia

    Fiducia bezeichnet im römischen Recht eine treuhänderische Eigentumsübertragung, bei der der Empfänger die Sache aufgrund einer zusätzlichen Abrede für einen bestimmten Zweck halten und später zurückübertragen soll. Sie kann insbesondere der Sicherung eines Gläubigers oder einer vertrauensgetragenen Überlassung an einen Dritten dienen. Kennzeichnend ist die Verbindung eines formalen Eigentumserwerbs mit einer schuldrechtlichen Bindung. Der Übertragende…