Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist das übliche Entgelt für vergleichbaren Wohnraum in einer Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinde, das in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurde. Vergleichsmerkmale sind Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Sie begrenzt insbesondere Mieterhöhungen nach § 558 BGB und wird häufig durch Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten ermittelt. Betriebskosten bleiben grundsätzlich außer Betracht. Vertrag, gesetzlicher Mieterschutz und formelle Anforderungen sind dabei gemeinsam zu beachten.
Rechtliche Bedeutung
Sie bildet einen örtlichen Marktwert unter gesetzlich definierten Vergleichsbedingungen ab.
Voraussetzungen und Folgen
Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften und den konkreten Umständen.
Beispiel
Ein Vermieter begründet sein Erhöhungsverlangen mit dem qualifizierten Mietspiegel.
Häufige Fragen
Was ist der Kern des Begriffs?
Sie bildet einen örtlichen Marktwert unter gesetzlich definierten Vergleichsbedingungen ab.
Was ist besonders zu beachten?
Voraussetzungen, Fristen, Nachweise und mögliche Rechtsfolgen sollten systematisch geprüft werden.
Verwandte Begriffe
Siehe die thematisch verwandten Beiträge dieses Wörterbuchs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.