Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse begrenzt bei der Wiedervermietung von Wohnraum in einem durch Landesverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt die zulässige Anfangsmiete grundsätzlich auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Rechtsgrundlage sind §§ 556d bis 556g BGB. Ausnahmen gelten insbesondere für bestimmte hohe Vormieten, Neubauten und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Der Mieter kann überhöhte…