Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze begrenzt bei Wohnraummietverhältnissen, wie stark der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen darf. Nach § 558 Absatz 3 BGB beträgt sie grundsätzlich 20 Prozent, in bestimmten Gebieten aufgrund landesrechtlicher Verordnung 15 Prozent. Ausgangspunkt ist die vor drei Jahren geschuldete Miete ohne Betriebskosten. Modernisierungserhöhungen und Betriebskostenanpassungen werden gesondert behandelt. Vertrag, gesetzlicher Mieterschutz und formelle Anforderungen sind dabei gemeinsam zu beachten.

Rechtliche Bedeutung

Die Kappungsgrenze schützt Mieter vor besonders schnellen Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis.

Voraussetzungen und Folgen

Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften und den konkreten Umständen.

Beispiel

Eine verlangte Erhöhung überschreitet trotz Vergleichsmiete die zulässige Dreijahresgrenze.

Häufige Fragen

Was ist der Kern des Begriffs?

Die Kappungsgrenze schützt Mieter vor besonders schnellen Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis.

Was ist besonders zu beachten?

Voraussetzungen, Fristen, Nachweise und mögliche Rechtsfolgen sollten systematisch geprüft werden.

Verwandte Begriffe

Siehe die thematisch verwandten Beiträge dieses Wörterbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Mietrückstand

    Mietrückstand bezeichnet fällige, aber nicht gezahlte Miete oder vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen. Er kann Verzugszinsen, Mahnkosten, Zahlungsklage und bei erheblicher Höhe eine ordentliche oder fristlose Kündigung auslösen. Für Wohnraum gelten besondere Schwellen und Schutzvorschriften. Eine nachträgliche Zahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen die fristlose Kündigung unwirksam machen, nicht jedoch automatisch eine zugleich erklärte ordentliche Kündigung. Höhe, Fälligkeit und…

  • Untervermietung

    Untervermietung bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Mieter die gemietete Wohnung oder einzelne Räume einem Dritten zum Gebrauch überlässt. Ohne erforderliche Erlaubnis kann sie eine Vertragsverletzung darstellen. Bei teilweiser Überlassung von Wohnraum besteht unter den Voraussetzungen des § 553 BGB ein Anspruch auf Zustimmung, sofern kein wichtiger Ablehnungsgrund vorliegt. Für die vollständige Weitervermietung gilt dieser…

  • Untermiete

    Untermiete ist die entgeltliche Überlassung der gesamten oder eines Teils der gemieteten Sache durch den Hauptmieter an einen Dritten. Zwischen Hauptmieter und Untermieter entsteht ein eigener Mietvertrag; der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter verantwortlich. Die Gebrauchsüberlassung bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Bei Wohnraum kann ein Anspruch auf Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung entstehen, wenn nach…

  • Räumungsfrist

    Eine Räumungsfrist ist eine gerichtliche Frist, die einem zur Herausgabe von Wohnraum verurteilten Mieter auf Antrag oder von Amts wegen gewährt werden kann. Sie verschiebt die Vollstreckbarkeit der Räumung, beseitigt den Herausgabeanspruch aber nicht. Das Gericht wägt insbesondere Wohnungssuche, persönliche Härten und Vermieterinteressen ab. Die Frist kann verlängert werden, ist insgesamt jedoch gesetzlich begrenzt und…

  • Ortsübliche Vergleichsmiete

    Die ortsübliche Vergleichsmiete ist das übliche Entgelt für vergleichbaren Wohnraum in einer Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinde, das in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurde. Vergleichsmerkmale sind Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Sie begrenzt insbesondere Mieterhöhungen nach § 558 BGB und wird häufig durch Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten ermittelt. Betriebskosten bleiben grundsätzlich außer…

  • Betriebskostenabrechnung

    Die Betriebskostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung des Vermieters über vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen. Sie muss Einnahmen und umlagefähige Kosten nachvollziehbar gegenüberstellen, den Verteilerschlüssel angeben und den Anteil des Mieters berechnen. Bei Wohnraum muss sie grundsätzlich binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Nach Fristablauf sind Nachforderungen regelmäßig ausgeschlossen, Guthaben bleiben bestehen. Der Mieter besitzt ein Recht…