Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze begrenzt bei Wohnraummietverhältnissen, wie stark der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen darf. Nach § 558 Absatz 3 BGB beträgt sie grundsätzlich 20 Prozent, in bestimmten Gebieten aufgrund landesrechtlicher Verordnung 15 Prozent. Ausgangspunkt ist die vor drei Jahren geschuldete Miete ohne Betriebskosten. Modernisierungserhöhungen und Betriebskostenanpassungen werden gesondert behandelt. Vertrag, gesetzlicher Mieterschutz und formelle Anforderungen sind dabei gemeinsam zu beachten.
Rechtliche Bedeutung
Die Kappungsgrenze schützt Mieter vor besonders schnellen Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis.
Voraussetzungen und Folgen
Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften und den konkreten Umständen.
Beispiel
Eine verlangte Erhöhung überschreitet trotz Vergleichsmiete die zulässige Dreijahresgrenze.
Häufige Fragen
Was ist der Kern des Begriffs?
Die Kappungsgrenze schützt Mieter vor besonders schnellen Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis.
Was ist besonders zu beachten?
Voraussetzungen, Fristen, Nachweise und mögliche Rechtsfolgen sollten systematisch geprüft werden.
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