Parteienprivileg

Parteienprivileg bezeichnet den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz politischer Parteien vor staatlicher Bekämpfung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit. Solange das Bundesverfassungsgericht eine Partei nicht verboten hat, dürfen Verwaltungsbehörden und Gerichte sie grundsätzlich nicht wie eine verbotene Organisation behandeln oder von der politischen Betätigung ausschließen. Beobachtung und öffentliche Auseinandersetzung bleiben unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Das Privileg sichert den freien Parteienwettbewerb und konzentriert die verbindliche Verbotsentscheidung beim Bundesverfassungsgericht.

Schutz bis zur Verbotsentscheidung

Das Parteienprivileg folgt aus Art. 21 Grundgesetz und steht neben Parteiverbot und Chancengleichheit der politischen Parteien. Vertiefungen bietet parteienrecht-faq.de.

Beispiel

Eine Behörde darf einer legal bestehenden Partei nicht allein wegen eigener Einschätzung ihrer Verfassungsfeindlichkeit jede politische Veranstaltung untersagen.

FAQ

Wer darf eine Partei verbieten?

Ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Verhindert das Privileg Beobachtung?

Nein. Gesetzlich zulässige Beobachtung kann möglich bleiben.

Gilt es für Ersatzorganisationen?

Dafür gelten besondere Regeln nach einer Verbotsentscheidung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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