Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung stellt einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar den eigenen Angeboten gegenüber. Ein solcher Vergleich ist nicht generell verboten. Er muss jedoch sachlich, überprüfbar und auf vergleichbare Produkte bezogen sein. Unzulässig wird er insbesondere bei Irreführung, Herabsetzung, Rufausbeutung, Verwechslungsgefahr oder einer Darstellung als unzulässige Nachahmung.

Rechtliche Bedeutung

Die Voraussetzungen regelt § 6 des UWG. Zusätzlich gelten die allgemeinen Verbote unlauterer und irreführender geschäftlicher Handlungen. Der Vergleich darf sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis beziehen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Ein Mitbewerber kann ausdrücklich genannt oder durch Umstände erkennbar gemacht werden. Zulässig sind beispielsweise objektive Preisvergleiche, wenn identische oder hinreichend vergleichbare Leistungen gegenübergestellt und die Vergleichsgrundlagen transparent angegeben werden.

Beispiel

Ein Anbieter vergleicht die monatlichen Kosten seines Tarifs mit einem konkret benannten Konkurrenzangebot. Der Vergleich ist nur tragfähig, wenn Laufzeit, Leistungsumfang und Zusatzkosten sachgerecht berücksichtigt werden.

Häufige Fragen

Darf ein Konkurrent namentlich genannt werden?

Ja, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten und der Mitbewerber nicht unsachlich herabgesetzt wird.

Sind humorvolle Vergleiche erlaubt?

Humor schließt Unlauterkeit nicht aus. Entscheidend bleiben Aussagegehalt, Kontext und Wirkung auf das Publikum.

Verwandte Begriffe

Irreführende Werbung, Wettbewerbsrecht, Markenverletzung, Unlauterer Wettbewerb

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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