Öffentliches Dienstrecht
Öffentliches Dienstrecht umfasst die Rechtsverhältnisse der Personen, die für Bund, Länder, Gemeinden und sonstige öffentlich-rechtliche Arbeitgeber tätig sind. Es schließt Beamten-, Richter-, Soldaten- und Tarifbeschäftigtenrecht ein. Während Beamte in einem gesetzlich geprägten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, beruhen Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten auf Vertrag und Tarifrecht. Gemeinsame Themen sind Einstellung, Auswahl, Pflichten, Vergütung, Personalvertretung, Gleichbehandlung, Disziplin, Haftung und gerichtlicher Rechtsschutz. Das Rechtsgebiet sichert zugleich Leistungsfähigkeit, Neutralität und Rechtmäßigkeit staatlicher Aufgabenerfüllung.
Rechtliche Bedeutung
Das Rechtsgebiet verbindet Verfassungs-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht. Art. 33 GG enthält zentrale Vorgaben, insbesondere gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Voraussetzungen und Folgen
Anwendbare Rechtsgrundlagen hängen vom Status der beschäftigten Person ab. Beamtenstreitigkeiten gehören meist vor Verwaltungsgerichte, arbeitsvertragliche Streitigkeiten vor Arbeitsgerichte. Auswahlentscheidungen müssen dokumentiert und am Leistungsgrundsatz ausgerichtet sein.
Beispiel
Eine Kommune besetzt eine Stelle. Für einen Beamtenbewerber gelten beamtenrechtliche Auswahlregeln; bei einem Tarifarbeitsplatz sind zusätzlich arbeits- und tarifrechtliche Vorschriften maßgeblich.
Häufige Fragen
Gehören Angestellte zum öffentlichen Dienst?
Ja. Sie sind Tarifbeschäftigte und unterliegen grundsätzlich Arbeits- und Tarifrecht, nicht dem Beamtenstatusrecht.
Was ist Bestenauslese?
Die Auswahl für öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.
Verwandte Begriffe
Beamtenrecht, Beamter, Leistungsprinzip
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.