Beamter

Ein Beamter ist eine Person, die durch wirksame Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn steht. Beamte nehmen dauerhaft oder zeitweise öffentliche Aufgaben wahr, häufig auch hoheitliche Befugnisse. Ihr Rechtsverhältnis wird nicht durch Arbeitsvertrag, sondern durch Gesetz, Ernennung und Verwaltungsakte geprägt. Beamte besitzen besondere Dienstpflichten und erhalten im Gegenzug amtsangemessene Alimentation, Fürsorge sowie Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Sein Status unterscheidet sich damit grundlegend von privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen.

Rechtliche Bedeutung

Beamte können auf Lebenszeit, Probe, Widerruf oder Zeit ernannt werden. Ihr statusrechtliches Amt bestimmt zentrale Rechte und Pflichten. Sie sind von Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden.

Voraussetzungen und Folgen

Voraussetzungen sind unter anderem persönliche Eignung, erforderliche Befähigung, Verfassungstreue und eine Ernennungsurkunde mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt. Pflichtverletzungen können disziplinarrechtlich verfolgt werden.

Beispiel

Eine Lehrerin wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zur Beamtin auf Probe ernannt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die beamtenrechtlichen Statusrechte und Pflichten.

Häufige Fragen

Hat ein Beamter einen Arbeitsvertrag?

Nein. Das Beamtenverhältnis entsteht durch Ernennung und ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

Dürfen Beamte streiken?

Beamte unterliegen nach der verfassungsrechtlichen Ordnung grundsätzlich einem Streikverbot.

Verwandte Begriffe

Beamtenverhältnis, Ernennung zum Beamten, Dienstherr

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Dienstliche Beurteilung

    Die dienstliche Beurteilung ist eine Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten durch den Dienstherrn. Sie dient insbesondere Beförderungs- und Auswahlentscheidungen, Personalentwicklung und Feststellung der Bewährung. Beurteilungen können regelmäßig oder anlassbezogen erstellt werden. Der Dienstherr besitzt einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, muss aber Zuständigkeit, Verfahren, Beurteilungsrichtlinien, Tatsachengrundlage, einheitliche Maßstäbe und nachvollziehbare Begründung…

  • Treuepflicht des Beamten

    Die Treuepflicht des Beamten ist eine zentrale Pflicht aus dem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie verlangt Loyalität gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhafte Wahrnehmung des Amtes und Wahrung der berechtigten Interessen des Dienstherrn. Dazu gehören politische Mäßigung, Verfassungstreue, uneigennützige Amtsführung und Unterlassen erheblich dienstschädigenden Verhaltens. Die Pflicht verlangt keine persönliche Zustimmung zu jeder Regierungsentscheidung, setzt…

  • |

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind traditionelle, über einen längeren Zeitraum anerkannte Strukturprinzipien des deutschen Berufsbeamtentums, die Art. 33 Abs. 5 GG schützt. Zu ihnen zählen insbesondere Lebenszeitprinzip, Alimentationsprinzip, Laufbahnprinzip, Leistungsprinzip, Fürsorgepflicht, Treuepflicht, Hauptberuflichkeit und das Streikverbot. Der Gesetzgeber muss diese Grundsätze bei Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts beachten, besitzt jedoch Gestaltungsspielraum hinsichtlich ihrer zeitgemäßen Ausformung…

  • Ernennung zum Beamten

    Die Ernennung zum Beamten ist der förmliche statusbegründende oder statusverändernde Hoheitsakt im Beamtenrecht. Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt. Ernennungen sind insbesondere erforderlich bei Begründung eines Beamtenverhältnisses, Umwandlung seiner Art, Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung. Wegen ihrer weitreichenden Wirkung gelten strenge Form-, Zuständigkeits- und Wirksamkeitsvorschriften. Ein…

  • | |

    Ernennung im Beamtenrecht

    Die Ernennung im Beamtenrecht ist der formgebundene Hoheitsakt, durch den ein Beamtenverhältnis begründet, in ein anderes statusrechtliches Amt umgewandelt, ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen oder eine andere Amtsbezeichnung mit Wechsel der Laufbahngruppe vergeben wird. Sie wird grundsätzlich erst durch Aushändigung einer schriftlichen Ernennungsurkunde mit gesetzlich vorgeschriebenem Wortlaut wirksam. Zusagen, Planstelleneinweisungen oder tatsächliche Aufgabenübertragung ersetzen…

  • |

    Beamtenhaftung

    Beamtenhaftung bezeichnet die Verantwortlichkeit eines Beamten für Schäden, die er durch eine Pflichtverletzung verursacht. Im Verhältnis zum geschädigten Bürger übernimmt bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich der Staat die Haftung nach Artikel 34 Grundgesetz. Der Dienstherr kann den Beamten jedoch intern in Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für rein privatrechtliches oder persönliches…