Leistungsprinzip
Das Leistungsprinzip verlangt, öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Es folgt insbesondere aus Art. 33 Abs. 2 GG und prägt Einstellung, Beförderung und sonstige statusrelevante Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst. Abstammung, Beziehungen oder sachfremde Erwägungen dürfen nicht entscheidend sein. Der Dienstherr besitzt einen Beurteilungsspielraum, muss Bewerber aber nach einheitlichen Kriterien vergleichen, die Entscheidung dokumentieren und effektiven Rechtsschutz vor der Ernennung ermöglichen. Damit schützt es zugleich Chancengleichheit und Qualität staatlicher Personalentscheidungen.
Rechtliche Bedeutung
Das Prinzip schützt sowohl die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als auch das individuelle Bewerbungsverfahrensrecht jedes Bewerbers. Es wird auch Bestenauslese genannt.
Voraussetzungen und Folgen
Grundlage sind aktuelle, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen. Hilfskriterien dürfen erst bei im Wesentlichen gleicher Leistung herangezogen werden. Unterlegene Bewerber müssen rechtzeitig informiert werden, damit vor Ernennung Rechtsschutz möglich bleibt.
Beispiel
Zwei Beamte bewerben sich um eine Beförderungsstelle. Der Dienstherr muss zunächst ihre Leistungen vergleichen und darf das Dienstalter nicht ohne Weiteres zum Hauptkriterium machen.
Häufige Fragen
Gilt das Leistungsprinzip nur für Beamte?
Art. 33 Abs. 2 GG gilt grundsätzlich für den Zugang zu öffentlichen Ämtern und kann auch Tarifstellen erfassen.
Was kann ein unterlegener Bewerber tun?
Er kann vor der Ernennung des Konkurrenten einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen einer Konkurrentenklage suchen.
Verwandte Begriffe
Konkurrentenklage, Dienstliche Beurteilung, Öffentliches Dienstrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.