Diskriminierungsverbot

Ein Diskriminierungsverbot untersagt Benachteiligungen wegen bestimmter persönlicher Merkmale oder ohne sachlichen Grund. Verfassungsrechtlich schützt insbesondere Artikel 3 Grundgesetz; im Privatrecht konkretisiert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz den Schutz unter anderem im Arbeitsleben und bei Massengeschäften. Unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen, Belästigungen und Anweisungen können erfasst sein. Rechtfertigung, Beweislast, Fristen und Rechtsfolgen richten sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet und Schutzmerkmal. Schutzbereich, Rechtfertigung und Rechtsfolgen unterscheiden sich nach der jeweiligen Norm.

Rechtliche Bedeutung

Diskriminierungsverbote sichern gleiche Teilhabe und begrenzen staatliche wie private Ungleichbehandlung.

Voraussetzungen und Folgen

Voraussetzungen und Rechtsfolgen ergeben sich aus den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.

Beispiel

Ein Bewerber wird allein wegen eines geschützten Merkmals trotz gleicher Eignung abgelehnt.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat der Begriff?

Diskriminierungsverbote sichern gleiche Teilhabe und begrenzen staatliche wie private Ungleichbehandlung.

Was ist praktisch zu beachten?

Fristen, Form, Zuständigkeit und mögliche Rechtsbehelfe sollten frühzeitig geprüft werden.

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