Sterbehilfe
Sterbehilfe ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Handlungen und Unterlassungen am Lebensende. Rechtlich ist sorgfältig zwischen aktiver Tötung, Beihilfe zum Suizid, Behandlungsabbruch und schmerzlindernder Therapie mit möglichen lebensverkürzenden Nebenfolgen zu unterscheiden. Die Zulässigkeit hängt insbesondere vom freien und ernsthaften Willen des Betroffenen, seiner Einwilligungsfähigkeit und der konkreten Handlung ab. Die Tötung auf Verlangen bleibt nach § 216 StGB strafbar. Eine pauschale rechtliche Bewertung des Sammelbegriffs ist deshalb nicht möglich.
Rechtliche Bedeutung
Der Begriff ist rechtlich unscharf. Entscheidend ist deshalb stets, wer die lebensbeendende Handlung beherrscht und ob eine medizinische Behandlung beendet oder eine Tötung vorgenommen wird.
Voraussetzungen und Folgen
Ein dem Patientenwillen entsprechender Behandlungsabbruch kann zulässig sein. Suizidhilfe ist von der Tötung auf Verlangen abzugrenzen; weitere straf-, berufs- und arzneimittelrechtliche Grenzen bleiben zu beachten.
Beispiel
Ein einwilligungsfähiger Patient lehnt eine lebenserhaltende Behandlung ab. Das medizinische Team beendet sie und gewährleistet eine palliative Versorgung.
Häufige Fragen
Ist aktive Sterbehilfe erlaubt?
Die gezielte Tötung eines anderen auf dessen Verlangen ist nach § 216 StGB strafbar.
Darf eine lebenserhaltende Behandlung beendet werden?
Ja, wenn dies dem wirksam erklärten oder sorgfältig ermittelten Patientenwillen entspricht.
Verwandte Begriffe
Tötung auf Verlangen, Patientenverfügung, Behandlungsabbruch
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.