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Chancengleichheit im Prüfungsrecht

Chancengleichheit im Prüfungsrecht bedeutet, dass alle Prüflinge unter möglichst vergleichbaren Bedingungen geprüft und nach einheitlichen, sachgerechten Maßstäben bewertet werden müssen. Das Gebot folgt vor allem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich aus der Berufsfreiheit. Unterschiede sind nur zulässig, wenn ein hinreichender sachlicher Grund besteht. Störungen, unterschiedliche Hilfsmittel oder abweichende Prüfungszeiten können die Chancengleichheit verletzen. Das gilt für schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen gleichermaßen.

Rechtliche Bedeutung

Das Gebot prägt Vorbereitung, Durchführung und Bewertung staatlicher und berufsbezogener Prüfungen.

Voraussetzungen und Folgen

Die Prüfungsbehörde muss gleiche Anforderungen gewährleisten, bekannte Störungen ausgleichen und unzulässige Vorteile verhindern.

Beispiel

Nur ein Teil der Prüflinge erhält während einer Klausur zusätzliche Bearbeitungszeit, ohne dass ein Nachteilsausgleich vorliegt.

Häufige Fragen

Verlangt Chancengleichheit völlig identische Bedingungen?

Nein. Entscheidend sind vergleichbare und sachlich gerechtfertigte Bedingungen.

Wie werden individuelle Beeinträchtigungen berücksichtigt?

Durch einen geeigneten Nachteilsausgleich, der das Prüfungsniveau nicht absenkt.

Verwandte Begriffe

Siehe Allgemeiner Gleichheitssatz, Nachteilsausgleich und Berufsfreiheit.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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