Menschenwürde

Die Menschenwürde ist der oberste Verfassungswert des Grundgesetzes. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist sie unantastbar; alle staatliche Gewalt muss sie achten und schützen. Jeder Mensch besitzt Würde allein aufgrund seines Menschseins. Verboten ist insbesondere, ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabzuwürdigen und seinen elementaren Achtungsanspruch grundsätzlich infrage zu stellen.

Schutzgehalt

Die Menschenwürde schützt den sozialen Wert- und Achtungsanspruch sowie einen unverfügbaren Kern personaler Selbstbestimmung. Ihr konkreter Gehalt wird anhand der jeweiligen Gefährdung bestimmt.

Achtung und Schutz

Der Staat darf die Würde nicht selbst verletzen und muss sie zugleich gegen Übergriffe Dritter schützen. Art. 1 Abs. 1 GG gehört zu den durch Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich geschützten Grundsätzen.

Beispiel

Eine Behandlung, die einen Menschen bewusst vollständig zum austauschbaren Objekt staatlicher Zwecke macht, kann seine Menschenwürde verletzen.

Häufige Fragen

Kann die Menschenwürde abgewogen werden?

Eine festgestellte Verletzung lässt sich nicht durch eine Abwägung mit anderen Interessen rechtfertigen.

Gilt sie für jeden Menschen?

Ja, unabhängig von Herkunft, Staatsangehörigkeit, Fähigkeiten oder Verhalten.

Verwandte Begriffe

Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Objektformel, Ewigkeitsgarantie, Grundrechte, Schutzpflicht

Weitere Informationen bieten das-grundgesetz.de und grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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