Prüfungsunfähigkeit
Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Prüfling wegen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung vorübergehend nicht in der Lage ist, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit in einer Prüfung zu zeigen. Sie muss regelmäßig unverzüglich angezeigt und durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachgewiesen werden. Wer eine Prüfung trotz bekannter Beschwerden vorbehaltlos antritt oder fortsetzt, kann sich später häufig nicht mehr auf die Beeinträchtigung berufen. Damit sollen nachträgliche Spekulationen über einen ungünstigen Prüfungsverlauf vermieden werden.
Rechtliche Bedeutung
Prüfungsunfähigkeit betrifft die konkrete Leistungsfähigkeit im maßgeblichen Prüfungszeitraum und ist von dauerhaften Behinderungen zu unterscheiden.
Voraussetzungen und Folgen
Maßgeblich sind Prüfungsordnung, rechtzeitige Mitteilung und ein Nachweis, der die prüfungsrelevanten Einschränkungen nachvollziehbar beschreibt.
Beispiel
Ein Prüfling erkrankt am Morgen der Klausur akut und reicht unverzüglich das verlangte ärztliche Attest ein.
Häufige Fragen
Genügt jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Nicht immer. Häufig muss das Attest die prüfungsrelevanten Auswirkungen näher erkennen lassen.
Darf eine Prüfung abgebrochen werden?
Bei unerwartet eintretender Prüfungsunfähigkeit kann ein unverzüglicher Abbruch geboten sein.
Verwandte Begriffe
Siehe Prüfungsrecht, Prüfungsordnung und Nachteilsausgleich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.