Fraktionszwang
Fraktionszwang bezeichnet unzulässigen Druck auf einen Abgeordneten, bei parlamentarischen Abstimmungen gegen seine eigene Überzeugung der Mehrheitslinie seiner Fraktion zu folgen. Er widerspricht dem freien Mandat, nach dem der Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist. Davon zu unterscheiden ist die zulässige Fraktionsdisziplin: politische Abstimmung, Überzeugungsarbeit und die Erwartung gemeinsamer Verlässlichkeit ohne rechtlich oder tatsächlich erzwungene Stimmabgabe.
Freies Mandat und Fraktion
Art. 38 Grundgesetz schützt das freie Mandat. Praktische Zusammenarbeit erfolgt durch Fraktionen und zulässige Fraktionsdisziplin.
Beispiel
Eine Fraktion darf für ihre Position werben, aber einen Abgeordneten nicht durch eine verbindliche Weisung zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichten.
FAQ
Ist ein gemeinsamer Fraktionskurs erlaubt?
Ja. Politische Koordination ist für parlamentarische Arbeit notwendig.
Darf ein Abgeordneter abweichen?
Ja. Verfassungsrechtlich entscheidet er nach seinem Gewissen.
Ist jede politische Folge Zwang?
Nein. Entscheidend sind Art und Intensität des ausgeübten Drucks.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.