Freies Mandat
Das freie Mandat bezeichnet die verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit eines Abgeordneten bei der Ausübung seines parlamentarischen Amtes. Nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes sind Bundestagsabgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Weder Wähler noch Parteien oder Fraktionen können ihnen rechtsverbindlich vorschreiben, wie sie abzustimmen haben. Politische Absprachen und Fraktionsdisziplin bleiben dennoch grundsätzlich zulässig.
Inhalt und Schutz
Das freie Mandat sichert die persönliche Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten. Es schützt seine parlamentarische Mitwirkung und grundsätzlich auch den Bestand des Mandats.
Fraktionsdisziplin und Fraktionszwang
Eine Fraktion darf eine gemeinsame politische Linie entwickeln und für sie werben. Unzulässig wäre dagegen ein rechtlich oder tatsächlich erzwungenes Abstimmungsverhalten. Verfassungs- und wahlrechtliche Grundlagen erläutern das-grundgesetz.de und wahlrecht-faq.de.
Beispiel
Ein Abgeordneter darf gegen die Empfehlung seiner Fraktion stimmen, ohne dadurch sein Mandat zu verlieren.
Häufige Fragen
Darf eine Partei Weisungen erteilen?
Sie darf politische Erwartungen formulieren, aber keine rechtsverbindlichen Weisungen für die Mandatsausübung erteilen.
Schließt das freie Mandat Fraktionsdisziplin aus?
Nein. Freiwillige politische Geschlossenheit ist mit dem freien Mandat vereinbar.
Verwandte Begriffe
Abgeordneter, Fraktion, Bundestag, Opposition
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.