Grundrechtsschranke
Grundrechtsschranke ist eine verfassungsrechtliche Ermächtigung, ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einzuschränken. Welche Schranke gilt, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des jeweiligen Grundrechts.
Einfacher Gesetzesvorbehalt
Bei einem einfachen Gesetzesvorbehalt erlaubt das Grundgesetz eine Einschränkung durch oder aufgrund eines Gesetzes, ohne besondere Zwecke vorzugeben. Der Gesetzgeber bleibt dennoch an sämtliche verfassungsrechtlichen Anforderungen gebunden.
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt erlaubt Einschränkungen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken. Das einschränkende Gesetz muss diese Vorgaben einhalten.
Verfassungsimmanente Schranken
Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte können nicht durch beliebige Gesetze eingeschränkt werden. Begrenzungen kommen jedoch zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht. Die betroffenen Verfassungsgüter müssen möglichst schonend ausgeglichen werden.
Schranken-Schranken
Auch eine ausdrücklich zugelassene Grundrechtsschranke gilt nicht unbegrenzt. Das einschränkende Gesetz muss insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und mit Art. 19 GG vereinbar sein. Diese Grenzen werden als Schranken-Schranken bezeichnet.
Beispiel
Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Ein darauf gestützter Eingriff muss das Grundrecht dennoch angemessen berücksichtigen.
Häufige Fragen
Kann jedes Grundrecht durch Gesetz eingeschränkt werden?
Nein. Die Voraussetzungen unterscheiden sich; die Menschenwürde ist unantastbar.
Ist ein Gesetzesvorbehalt ein Freibrief?
Nein. Jede Beschränkung bleibt an die Verfassung gebunden.
Verwandte Begriffe
Weiterführende Informationen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.