Fraktion

Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von Abgeordneten in einem Parlament, die regelmäßig derselben Partei oder politisch gleichgerichteten Parteien angehören. Sie bündelt politische Positionen, organisiert die parlamentarische Arbeit und ermöglicht eine arbeitsteilige Wahrnehmung von Rede-, Antrags-, Besetzungs- und Kontrollrechten. Im Bundestag ergeben sich Bildung, Mindeststärke und Rechte vor allem aus seiner Geschäftsordnung. Die Fraktion ist von der Partei rechtlich zu unterscheiden und besitzt eine eigenständige parlamentarische Stellung.

Aufgaben

Fraktionen bereiten Gesetzesinitiativen und Debatten vor, benennen Mitglieder für Ausschüsse und koordinieren Abstimmungen. Sie prägen damit die Arbeit des Bundestages.

Verhältnis zum Abgeordneten

Der einzelne Abgeordnete behält sein freies Mandat. Fraktionsdisziplin ist zulässig, ein rechtlich erzwingbarer Fraktionszwang dagegen nicht. Informationen zu Parteien bietet parteienrecht-faq.de.

Beispiel

Eine Fraktion verständigt sich vor einer Abstimmung auf eine gemeinsame Position; ein Mitglied stimmt aus Gewissensgründen dennoch anders.

Häufige Fragen

Ist eine Fraktion dasselbe wie eine Partei?

Nein. Die Partei wirkt gesellschaftlich und politisch; die Fraktion ist ein Zusammenschluss von Abgeordneten im Parlament.

Muss jeder Abgeordnete einer Fraktion angehören?

Nein. Es kann auch fraktionslose Abgeordnete geben.

Verwandte Begriffe

Abgeordneter, Freies Mandat, Opposition, Bundestag

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Parteiverbotsverfahren

    Das Parteiverbotsverfahren ist das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung, dass eine politische Partei verfassungswidrig ist. Ein Verbot kommt nur unter den engen Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 GG in Betracht. Die Partei muss nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder…

  • | |

    Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes

    Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ist ein verfassungsrechtliches Auslegungsprinzip, nach dem die deutsche Rechtsordnung in internationale Zusammenarbeit eingebunden und möglichst im Einklang mit dem Völkerrecht ausgelegt werden soll. Sie zeigt sich unter anderem in Art. 23 GG, Art. 24 GG, Art. 25 GG und Art. 59 GG. Das Prinzip fördert die Beachtung internationaler Verpflichtungen, hebt aber…

  • Glaubensfreiheit

    Glaubensfreiheit bezeichnet das Recht, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz…

  • |

    Gleichschaltung

    Gleichschaltung bezeichnet die 1933 und 1934 betriebene erzwungene Unterordnung staatlicher, politischer und gesellschaftlicher Institutionen unter die nationalsozialistische Herrschaft. Durch Gesetze, Verordnungen, Gewalt und personelle Säuberungen wurden Länderautonomie, Parteienpluralismus, kommunale Selbstverwaltung, Verbände, Medien, Kultur und Berufsorganisationen beseitigt oder kontrolliert. Der Begriff war nationalsozialistische Herrschaftssprache und verschleierte Entrechtung sowie Zwang. Rechtshistorisch beschreibt er den raschen Umbau des…

  • |

    Auffanggrundrecht

    Ein Auffanggrundrecht schützt grundrechtlich relevantes Verhalten, wenn kein spezielleres Freiheitsrecht einschlägig ist. Im Grundgesetz übernimmt vor allem die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG diese Funktion. Sie gewährleistet grundsätzlich jedes menschliche Tun und Unterlassen, tritt aber hinter besondere Freiheitsrechte zurück. Der weite Schutzbereich steht einer breiten Schranke gegenüber: der verfassungsmäßigen Ordnung, den Rechten…

  • Justizgrundrechte

    Justizgrundrechte bezeichnet verfahrensbezogene Grundrechte, die faire, gesetzmäßige und unabhängige gerichtliche Verfahren sichern. Er gehört zur Verfassungsprozess- oder Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Verfahren oder Folgen verfassungsrechtlichen Schutzes. Seine Anwendung soll staatliche Gewalt wirksam an die Verfassung binden und zugleich geordnete gerichtliche Entscheidungen ermöglichen. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die gefestigte Verfassungsrechtsprechung. Der Begriff ist…