Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung ermöglicht es dem Betroffenen, die künftige Wiederholung oder eine unmittelbar drohende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu verhindern. Der Anspruch richtet sich beispielsweise gegen rechtswidrige Veröffentlichungen, Bildnutzungen oder ehrverletzende Äußerungen. Er setzt eine rechtswidrige Beeinträchtigung und Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus; Verschulden ist für die Unterlassung grundsätzlich nicht erforderlich.

Rechtliche Bedeutung

Der zivilrechtliche Anspruch wird regelmäßig aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet. Im Äußerungsrecht ist zuvor die betroffene Aussage genau zu bestimmen und mit entgegenstehenden Kommunikationsfreiheiten abzuwägen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Nach einer bereits erfolgten Verletzung wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet. Sie lässt sich meist nur durch eine ernsthafte, ausreichend bestimmte und strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigen. Bei Eilbedürftigkeit kann gerichtlicher Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren gesucht werden.

Beispiel

Ein Blog veröffentlicht eine falsche Behauptung über das Privatleben eines Betroffenen. Dieser kann verlangen, dass die konkrete Aussage künftig nicht erneut verbreitet wird.

Häufige Fragen

Muss ein Schaden nachgewiesen werden?

Nein. Der Unterlassungsanspruch dient der vorbeugenden Abwehr und setzt keinen bezifferten Vermögensschaden voraus.

Reicht das Löschen des Beitrags?

Nicht immer. Die bloße Löschung beseitigt die vermutete Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht zuverlässig.

Verwandte Begriffe

Persönlichkeitsrecht, Äußerungsrecht, Einstweilige Verfügung, Recht am eigenen Bild

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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