Kirchenrecht

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    Wormser Konkordat

    Das Wormser Konkordat war die 1122 geschlossene Vereinbarung zwischen Kaiser Heinrich V. und Papst Calixt II., die den Investiturstreit im Reich beendete. Es unterschied die geistliche Einsetzung eines Bischofs in sein Kirchenamt von der Übertragung weltlicher Herrschaftsrechte durch den König. Die Bischofswahl sollte kanonisch erfolgen; der Herrscher behielt je nach Reichsteil abgestufte Mitwirkungsrechte. Das Konkordat…

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    Säkularisation

    Säkularisation bezeichnet rechtshistorisch die Überführung kirchlicher Herrschaftsrechte und Vermögen in weltliche Hand. Im deutschen Raum steht der Begriff besonders für die Aufhebung nahezu aller geistlichen Reichsstände durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Klöster und Hochstifte wurden enteignet oder staatlich eingezogen, ihre Territorien weltlichen Fürsten zugeteilt. Der Vorgang entschädigte unter anderem Herrscher für linksrheinische Gebietsverluste, veränderte das…

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    Kulturkampf

    Kulturkampf bezeichnet den Konflikt zwischen dem preußisch-deutschen Staat unter Otto von Bismarck und der katholischen Kirche vor allem in den 1870er Jahren. Gesetze unterstellten Priesterausbildung und kirchliche Ämter stärker staatlicher Kontrolle, führten die obligatorische Zivilehe ein und ermöglichten Sanktionen gegen Geistliche und Orden. Der politische Widerstand des Zentrums und der Katholiken begrenzte den Erfolg. Viele…

  • Kirchenrecht

    Kirchenrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Organisation, Ämter, Mitgliedschaft und inneres Leben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ordnen. Es wird von der jeweiligen Religionsgemeinschaft aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts erlassen und ist vom staatlichen Staatskirchen- oder Religionsverfassungsrecht zu unterscheiden. Typische Bereiche sind Verfassung, Dienstrecht, Vermögensverwaltung, kirchliche Gerichte und Sakramentenordnung. Staatliche Gerichte beachten kirchliche Autonomie, soweit staatliches Recht…

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    Kirchenarbeitsrecht

    Kirchenarbeitsrecht umfasst die besonderen Regeln für Arbeitsverhältnisse bei Kirchen und ihren Einrichtungen. Es beruht auf staatlichem Arbeitsrecht und dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Besonderheiten betreffen insbesondere Loyalitätsanforderungen, Mitarbeitervertretung, Tarifgestaltung und den sogenannten Dritten Weg. Kirchliche Anforderungen müssen mit Grundrechten der Arbeitnehmer, unionsrechtlichem Diskriminierungsschutz und staatlicher Gerichtskontrolle vereinbar sein. Ihre Rechtfertigung hängt von Tätigkeit, kirchlichem…

  • Kirchengericht

    Ein Kirchengericht ist ein unabhängiges oder weisungsfreies Rechtsprechungsorgan einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, das Streitigkeiten nach dem jeweiligen Kirchenrecht entscheidet. Zuständigkeiten bestehen etwa im kirchlichen Verfassungs-, Verwaltungs-, Disziplinar-, Arbeits- oder Amtsrecht. Aufbau, Besetzung, Verfahren und Rechtsmittel bestimmt die Religionsgemeinschaft im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts. Kirchengerichte sind keine staatlichen Gerichte. Staatlicher Rechtsschutz kann ergänzend eröffnet sein, soweit staatliche…

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    Kirchenasyl

    Kirchenasyl bezeichnet die vorübergehende Aufnahme eines ausreisepflichtigen oder von Abschiebung bedrohten Menschen durch eine Kirchengemeinde, um eine erneute behördliche Prüfung besonderer Härten oder Gefahren zu ermöglichen. Es ist kein gesetzlich geregeltes Asylrecht und hebt behördliche Entscheidungen oder die Ausreisepflicht nicht auf. Gemeinden berufen sich auf religiös und humanitär begründeten Beistand. Aufenthalts-, asyl- und strafrechtliche Folgen…