Kirchengericht

Ein Kirchengericht ist ein unabhängiges oder weisungsfreies Rechtsprechungsorgan einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, das Streitigkeiten nach dem jeweiligen Kirchenrecht entscheidet. Zuständigkeiten bestehen etwa im kirchlichen Verfassungs-, Verwaltungs-, Disziplinar-, Arbeits- oder Amtsrecht. Aufbau, Besetzung, Verfahren und Rechtsmittel bestimmt die Religionsgemeinschaft im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts. Kirchengerichte sind keine staatlichen Gerichte. Staatlicher Rechtsschutz kann ergänzend eröffnet sein, soweit staatliche Rechtspositionen betroffen und innerkirchliche Rechtswege ausgeschöpft sind. Seine Entscheidungen können für kirchliche Ämter und Rechtsverhältnisse verbindlich sein.

Rechtliche Bedeutung

Kirchengerichte verwirklichen die autonome Rechtsordnung der Religionsgemeinschaft und sichern innerkirchlichen Rechtsschutz.

Voraussetzungen und Folgen

Ihre Entscheidungen wirken primär im kirchlichen Bereich; staatliche Gerichte respektieren die Autonomie, prüfen aber eigene staatliche Maßstäbe.

Beispiel

Ein kirchlicher Mitarbeiter greift eine disziplinarrechtliche Maßnahme zunächst vor dem zuständigen Kirchengericht an.

Häufige Fragen

Sind Kirchengerichte Teil der staatlichen Justiz?

Nein. Sie beruhen auf der autonomen Ordnung der Religionsgemeinschaft.

Kann später ein staatliches Gericht angerufen werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja, insbesondere bei Berührung staatlich geschützter Rechte.

Verwandte Begriffe

Siehe Kirchenrecht, Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und Rechtsweg.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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