Verbot der Kollektivausweisung
Das Verbot der Kollektivausweisung nach Artikel 4 des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK schützt Ausländer vor einer staatlichen Entfernung als Gruppe ohne angemessene und objektive Prüfung ihrer jeweiligen persönlichen Situation. Es betrifft auch Staatenlose und grundsätzlich Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Maßgeblich ist das tatsächliche Verfahren, nicht allein die Anzahl der Betroffenen oder die Überschrift eines Bescheids….