Nichtbeförderung
Nichtbeförderung bezeichnet die Verweigerung der Beförderung trotz rechtzeitigen Erscheinens und gültiger Buchung. Der Begriff gehört zum Reise- und Verbraucherrecht und bestimmt Rechte, Pflichten oder Haftungsfolgen bei Planung, Buchung und Durchführung einer Reise. Seine Anwendung hängt regelmäßig von Vertragsart, Leistungsträger, konkreter Störung und rechtzeitiger Geltendmachung ab. Maßgeblich sind das Bürgerliche Gesetzbuch, unionsrechtliche Fahrgastrechte und internationale Haftungsabkommen. Der Begriff ist für Verbraucher besonders praktisch und häufig Gegenstand außergerichtlicher sowie gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Rechtliche Bedeutung
Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus den §§ 651a ff. BGB, unionsrechtlichen Fahrgastrechten und internationalen Übereinkommen.
Voraussetzungen und Folgen
Bei unfreiwilliger Nichtbeförderung bestehen grundsätzlich Ausgleichs-, Erstattungs- oder Ersatzbeförderungsansprüche
Beispiel
Ein Passagier bleibt wegen Überbuchung trotz vollständiger Reisedokumente zurück
Häufige Fragen
Welche Ansprüche kommen in Betracht?
Je nach Fall bestehen insbesondere Abhilfe, Minderung, Erstattung, Ersatzbeförderung, Ausgleich oder Schadensersatz.
Müssen Fristen beachtet werden?
Ja. Anzeige-, Ausschluss- und Verjährungsfristen unterscheiden sich nach Anspruch und Verkehrsmittel und sollten frühzeitig geprüft werden.
Verwandte Begriffe
Verbraucher, Vertrag, Schadensersatz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.