Schadensersatz
Schadensersatz ist die Leistung, die einen Nachteil ausgleichen soll, für den ein anderer rechtlich verantwortlich ist. Zunächst muss ein Haftungsgrund bestehen, etwa eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung, eine unerlaubte Handlung oder ein spezialgesetzlicher Gefährdungstatbestand. Erst danach bestimmen die §§ 249 ff. BGB Art und Umfang des Ersatzes. Vorrangig ist der Zustand ohne das schädigende Ereignis herzustellen; je nach Fall treten Geldersatz, entgangener Gewinn oder eine gesetzlich zugelassene Entschädigung immaterieller Schäden hinzu.
Haftungsgrund und Schadensumfang
Die Prüfung trennt zwei Ebenen. Der Haftungsgrund beantwortet, warum der Schädiger einstehen muss. Der Schadensumfang bestimmt, welche Nachteile auszugleichen sind. Die §§ 249 ff. BGB schaffen grundsätzlich keinen selbständigen Haftungsgrund, sondern setzen eine Ersatzpflicht aus Vertrag, Delikt oder Spezialgesetz voraus.
Anspruchsgrundlagen
Vertragliche Haftung
Bei einem Vertrag folgt Schadensersatz insbesondere aus §§ 280 ff. BGB. Erforderlich sind Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und kausaler Schaden, soweit keine Sonderregel gilt. Je nach Leistungsstörung gelten zusätzliche Anforderungen wie Mahnung oder Fristsetzung.
Deliktische Haftung
§ 823 Abs. 1 BGB schützt insbesondere Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. § 823 Abs. 2 knüpft an die Verletzung eines Schutzgesetzes an; § 826 erfasst vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Daneben bestehen Gefährdungshaftungen, etwa nach dem Straßenverkehrsgesetz oder Produkthaftungsgesetz, die nicht notwendig Verschulden voraussetzen.
Naturalrestitution und Geldersatz
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Bei Personen- und Sachschäden kann der Geschädigte statt tatsächlicher Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ist Wiederherstellung unmöglich, ungenügend oder unverhältnismäßig, tritt nach §§ 250, 251 BGB Geldentschädigung ein. Beim Totalschaden gelten besondere Berechnungsgrundsätze.
Neben und statt der Leistung
Schadensersatz neben der Leistung erfasst Nachteile, die durch spätere ordnungsgemäße Leistung nicht beseitigt werden, etwa Verzögerungsschäden im Verzug. Schadensersatz statt der Leistung ersetzt das ausgefallene Leistungsinteresse; dafür verlangen §§ 281 bis 283 BGB regelmäßig zusätzliche Voraussetzungen. Bei Unmöglichkeit ist eine Fristsetzung entbehrlich.
Berechnung des Schadens
Verglichen werden die tatsächliche Vermögenslage und die hypothetische Lage ohne das schädigende Ereignis. Erfasst werden unmittelbare Schäden und zurechenbare Folgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns. Vorteile aus dem Ereignis können anzurechnen sein. Hat der Geschädigte mitgewirkt oder den Schaden nicht angemessen begrenzt, kann § 254 BGB den Anspruch kürzen.
Immaterielle Schäden
Für Nichtvermögensschäden gibt es Geldentschädigung nur, wenn das Gesetz sie zulässt. § 253 Abs. 2 BGB ermöglicht insbesondere Schmerzensgeld bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung. Seine Höhe richtet sich nach Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion sowie den Umständen des Einzelfalls.
Beispiel
Handwerker H beschädigt schuldhaft den Parkettboden seines Auftraggebers. Die Pflichtverletzung begründet die Haftung. Erforderliche Reparaturkosten bestimmen den Umfang. Ein Nutzungsausfall ist nur zusätzlich ersatzfähig, wenn er nachweisbar, kausal und rechtlich zurechenbar ist.
Häufige Fragen
Genügt ein Schaden allein?
Nein. Es muss eine Anspruchsgrundlage bestehen, die den Schädiger verantwortlich macht.
Wird immer Geld gezahlt?
Nein. Gesetzlicher Ausgangspunkt ist die Naturalrestitution; Geldersatz ist aber häufig vorgesehen.
Ist jeder Ärger ersatzfähig?
Nein. Immaterielle Nachteile werden nur in gesetzlich bestimmten Fällen entschädigt.
Weiterführende Quellen
Art und Umfang regeln § 249 BGB bis § 254 BGB; eine zentrale deliktische Grundlage ist § 823 BGB. Weitere Erläuterungen bietet zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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