Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Das Produkthaftungsgesetz, abgekürzt ProdHaftG, regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Personen- und bestimmte Sachschäden, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht. Es setzt europäische Vorgaben um und ergänzt vertragliche sowie deliktsrechtliche Ansprüche. Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität beweisen. Das Gesetz bestimmt außerdem, wer als Hersteller gilt, welche Entlastungsgründe bestehen und welche Verjährungs-, Ausschluss- und Haftungshöchstgrenzen anzuwenden sind. Sein Anwendungsbereich und seine Haftungsgrenzen sind deshalb stets gesondert zu prüfen.
Rechtliche Bedeutung
Die Haftung knüpft an das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts an, nicht an einen direkten Vertrag mit dem Hersteller. Bestimmte Importeure und Kennzeichnende können wie Hersteller haften.
Voraussetzungen und Folgen
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die berechtigterweise zu erwartende Sicherheit bietet. Bei Sachschäden gelten Privatnutzung und Selbstbeteiligung. Ansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis und erlöschen regelmäßig zehn Jahre nach Inverkehrbringen.
Beispiel
Ein fehlerhaftes Haushaltsgerät verursacht einen Personenschaden. Der Verletzte kann den Hersteller nach dem ProdHaftG in Anspruch nehmen, ohne einen Kaufvertrag mit ihm geschlossen zu haben.
Häufige Fragen
Erfasst das Gesetz reine Vermögensschäden?
Nein. Das ProdHaftG schützt vor allem Personen- und bestimmte Sachschäden.
Kann die Haftung vertraglich ausgeschlossen werden?
Die Haftung nach dem ProdHaftG darf im Voraus grundsätzlich nicht zum Nachteil des Geschädigten ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Verwandte Begriffe
Produkthaftung, Produktfehler, Produktsicherheit
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.