Ressortprinzip

Ressortprinzip bezeichnet den Verfassungsgrundsatz, nach dem jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich leitet. Er gehört zu den wichtigen Regeln des parlamentarischen Regierungssystems und bestimmt Verfahren, Zuständigkeiten oder Kontrollbeziehungen zwischen Bundestag und Bundesregierung. Seine konkrete Ausgestaltung muss demokratische Legitimation und Funktionsfähigkeit staatlicher Organe miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff ist damit für demokratische Willensbildung, Verantwortlichkeit und staatliche Kontrolle besonders bedeutsam.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Grundgesetz sowie den Geschäftsordnungen von Bundestag und Bundesregierung.

Voraussetzungen und Folgen

Die Selbstständigkeit besteht innerhalb der Richtlinien des Bundeskanzlers und unter Beachtung gemeinsamer Kabinettsentscheidungen

Beispiel

Ein Bundesminister entscheidet eigenverantwortlich über Verwaltungsfragen seines Ministeriums

Häufige Fragen

Wo ist der Begriff geregelt?

Maßgeblich sind je nach Gegenstand das Grundgesetz, Bundesgesetze und die Geschäftsordnungen der beteiligten Verfassungsorgane.

Warum ist der Begriff verfassungsrechtlich bedeutsam?

Er ordnet demokratische Entscheidungsverfahren und sichert Verantwortlichkeit, Transparenz oder gegenseitige Kontrolle staatlicher Organe.

Verwandte Begriffe

Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Landeseigenverwaltung

    Landeseigenverwaltung ist der verfassungsrechtliche Regelfall, in dem die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Nach Artikel 83 und 84 Grundgesetz bestimmen sie grundsätzlich Behördeneinrichtung und Verwaltungsverfahren und tragen die Verantwortung für den Vollzug. Der Bund darf die Rechtmäßigkeit der Ausführung beaufsichtigen, besitzt aber grundsätzlich keine umfassende Fachaufsicht oder Einzelweisungsbefugnis. Sonderregelungen des Grundgesetzes und gesetzliche Abweichungsmöglichkeiten…

  • Freies Mandat

    Das freie Mandat bezeichnet die verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit eines Abgeordneten bei der Ausübung seines parlamentarischen Amtes. Nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes sind Bundestagsabgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Weder Wähler noch Parteien oder Fraktionen können ihnen rechtsverbindlich vorschreiben, wie sie abzustimmen…

  • Deutschengrundrecht

    Deutschengrundrecht bezeichnet ein Grundrecht, dessen persönlicher Schutzbereich nach seinem Wortlaut Deutschen vorbehalten ist. Er gehört zur Verfassungsprozess- oder Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Verfahren oder Folgen verfassungsrechtlichen Schutzes. Seine Anwendung soll staatliche Gewalt wirksam an die Verfassung binden und zugleich geordnete gerichtliche Entscheidungen ermöglichen. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die gefestigte Verfassungsrechtsprechung. Der Begriff…

  • |

    Wahlschein

    Ein Wahlschein ist die amtliche Bescheinigung, die einem Wahlberechtigten erlaubt, bei einer Bundestagswahl außerhalb seines gewöhnlichen Wahllokals in einem anderen Wahlbezirk desselben Wahlkreises oder durch Briefwahl abzustimmen. Er wird auf Antrag und in bestimmten Fällen von Amts wegen von der Gemeindebehörde erteilt. Ausstellung, Fristen, Identitätsprüfung und Verzeichnisse dienen dazu, eine einmalige und rechtmäßige Stimmabgabe sicherzustellen….

  • |

    Gesetzesvorrang

    Gesetzesvorrang bedeutet, dass die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an geltende Gesetze gebunden sind und ihnen nicht widersprechen dürfen. Der Grundsatz folgt aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz und ist ein Kernbestandteil des Rechtsstaats. Verwaltungshandeln benötigt nicht in jedem Fall eine besondere gesetzliche Grundlage, muss aber stets mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Rechtswidrige untergesetzliche Normen,…

  • | | | |

    Amtshaftungsanspruch

    Der Amtshaftungsanspruch gewährt Schadensersatz, wenn ein Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Rechtsgrundlagen sind § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Die Haftung trifft grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Handelnde steht. Ersetzt wird der nach zivilrechtlichen Grundsätzen…