Rundfunkfreiheit

Rundfunkfreiheit bezeichnet das Grundrecht, Rundfunkprogramme frei zu gestalten, zu verbreiten und eine vielfältige öffentliche Meinungsbildung zu sichern. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die hierzu entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Begriff ist damit für Reichweite und Durchsetzung verfassungsrechtlicher Freiheit besonders bedeutsam.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus den Grundrechten des Grundgesetzes und ihrer Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht.

Voraussetzungen und Folgen

Der Staat muss eine positive Ordnung gewährleisten, die Staatsferne und Vielfalt des Rundfunks schützt

Beispiel

Eine staatliche Regelung beeinflusst Zusammensetzung und Programmentscheidungen eines Rundfunkveranstalters

Häufige Fragen

Welche Rechtsgrundlage ist maßgeblich?

Entscheidend sind das jeweils betroffene Grundrecht, seine verfassungsrechtlichen Schranken und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Wann liegt eine Verletzung vor?

Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn staatliche Gewalt den Schutzbereich beeinträchtigt und der Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Verwandte Begriffe

Grundrechte, Verfassungsrecht, Verhältnismäßigkeit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Einfacher Gesetzesvorbehalt

    Ein einfacher Gesetzesvorbehalt erlaubt die Beschränkung eines Grundrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, ohne dem Gesetzgeber zusätzliche besondere Voraussetzungen für den Regelungszweck vorzugeben. Trotzdem ist die Beschränkungsbefugnis nicht unbegrenzt. Das Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein, insbesondere Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Gleichheit, Wesensgehalt und gegebenenfalls das Zitiergebot beachten. Abgrenzung Beim qualifizierten Gesetzesvorbehalt nennt die Verfassung…

  • | |

    Verwirkung

    Verwirkung ist ein aus Treu und Glauben entwickelter Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung. Ein Recht kann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und besondere Umstände beim Verpflichteten das schutzwürdige Vertrauen begründen, es werde auch künftig nicht ausgeübt. Erforderlich sind daher Zeitmoment und Umstandsmoment. Bloßer Zeitablauf genügt nicht. Verwirkung kann…

  • |

    Selbstvollziehender Vertrag

    Ein selbstvollziehender Vertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen einzelne Bestimmungen ohne ergänzenden innerstaatlichen Ausführungsakt unmittelbar angewendet werden können. Die Bezeichnung wird auch als self-executing verwendet. Entscheidend sind Inhalt, Bestimmtheit und Regelungszweck der jeweiligen Norm sowie ihre innerstaatliche Geltung. Ein Vertrag kann sowohl unmittelbar anwendbare als auch erst umsetzungsbedürftige Vorschriften enthalten. Selbstvollziehbarkeit bedeutet zudem nicht automatisch,…

  • |

    Erforderlichkeitsklausel

    Erforderlichkeitsklausel bezeichnet die Kompetenzschranke des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz für bestimmte Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund darf dort nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Die Klausel ist rechtlich überprüfbar und verlangt mehr als…

  • Bundestreue

    Die Bundestreue, auch bundesfreundliches Verhalten genannt, ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz des deutschen Bundesstaates. Er verpflichtet Bund und Länder, bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten aufeinander Rücksicht zu nehmen und die bundesstaatliche Ordnung nicht zu beeinträchtigen. Die Bundestreue begründet grundsätzlich keine neuen Kompetenzen, sondern beeinflusst die schon bestehenden Rechte und Pflichten. Sie kann insbesondere Informations-, Abstimmungs-, Rücksichtnahme-…

  • Glaubensfreiheit

    Glaubensfreiheit bezeichnet das Recht, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz…