|

Streitbare Demokratie

Streitbare oder wehrhafte Demokratie bezeichnet das verfassungsrechtliche Konzept, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung ihren Gegnern nicht schutzlos ausgeliefert ist. Das Grundgesetz stellt hierfür besondere, jeweils eigenständig geregelte Instrumente bereit, darunter Parteiverbot, Finanzierungsausschluss, Vereinigungsverbot und Grundrechtsverwirkung. Der Begriff ist keine allgemeine Eingriffsermächtigung. Jede Maßnahme setzt ihre eigenen tatbestandlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen voraus und muss den Ausnahmecharakter demokratischer Abwehrbefugnisse wahren.

Verfassungsrechtliches Schutzkonzept

Die streitbare Demokratie reagiert auf die historische Erfahrung, dass eine demokratische Ordnung mit legalen Mitteln beseitigt werden kann. Sie verbindet politische Freiheit mit Vorkehrungen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Geschützt werden elementare Prinzipien eines freiheitlichen Verfassungsstaats, insbesondere Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

Das Konzept erlaubt nicht, jede radikale, staatskritische oder unpopuläre Position zu unterdrücken. Politische Auseinandersetzung bleibt grundsätzlich offen. Eingriffe benötigen eine konkrete verfassungs- oder gesetzesrechtliche Grundlage; die Voraussetzungen der einzelnen Instrumente dürfen nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf „Wehrhaftigkeit“ ersetzt werden.

Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG

Nach Art. 21 Abs. 2 GG sind Parteien verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Ein Parteiverbot ist kein Gesinnungsverbot. Nach dem NPD-Urteil von 2017 bedarf es über verfassungsfeindliche Ziele hinaus eines planvollen, aktiven Handelns sowie konkreter und gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass ein Erfolg zumindest möglich erscheint. Dieses Erfordernis heißt Potentialität. Fehlt es, darf die Partei trotz verfassungsfeindlicher Zielsetzung nicht verboten werden.

Ausschluss staatlicher Parteienfinanzierung

Art. 21 Abs. 3 GG ermöglicht den Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung. Mit der Feststellung entfallen auch steuerliche Begünstigungen der Partei und von Zuwendungen an sie. Die Entscheidung trifft ebenfalls das Bundesverfassungsgericht.

Der Finanzierungsausschluss ist gegenüber dem Parteiverbot ein abgestuftes Instrument. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2024 verlangt er keine Potentialität, also keine realistische Möglichkeit der Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele. Erforderlich bleibt aber ein qualifiziertes und planvolles Ausgerichtetsein auf die in Art. 21 Abs. 3 GG genannten Schutzgüter. Verfassungsfeindliche Einzeläußerungen genügen nicht ohne Weiteres.

Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG

Grundrechtsverwirkung betrifft eine Person, die eines der in Art. 18 GG aufgezählten Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht. Verwirkung und Ausmaß spricht allein das Bundesverfassungsgericht aus. Das Instrument richtet sich anders als das Parteiverbot nicht gegen die Organisation als solche.

Art. 18 GG führt weder zu einem vollständigen Verlust aller Grundrechte noch tritt die Rechtsfolge automatisch ein. Gegenstand und Umfang bestimmen sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wegen der hohen Voraussetzungen besitzt die Vorschrift Ausnahmecharakter.

Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG

Art. 9 Abs. 2 GG erfasst Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Das Vereinigungsverbot wird nach den einschlägigen gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln durch die zuständige Exekutivbehörde festgestellt und unterliegt gerichtlicher Kontrolle.

Für politische Parteien gilt demgegenüber das Parteienprivileg des Art. 21 GG. Solange das Bundesverfassungsgericht eine Partei nicht verboten hat, darf sie nicht wie eine gewöhnliche Vereinigung durch eine Verwaltungsbehörde aufgelöst werden.

Verfassungsschutz und weitere Sicherungen

Der Verfassungsschutz ist kein mit Parteiverbot oder Grundrechtsverwirkung gleichartiger Sanktionstatbestand. Verfassungsschutzbehörden sammeln und bewerten auf gesetzlicher Grundlage Informationen über bestimmte Bestrebungen. Beobachtung, nachrichtendienstliche Mittel und öffentliche Berichterstattung greifen unterschiedlich intensiv in Grundrechte ein und benötigen jeweils gesetzliche Voraussetzungen.

Weitere Elemente verfassungsrechtlicher Bestandssicherung sind etwa die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG und besondere Treuepflichten im öffentlichen Dienst. Auch diese Instrumente haben eigene Funktionen und dürfen nicht mit den Sanktionen der Art. 18 oder 21 GG vermischt werden.

Beispiel

Partei P verfolgt planvoll Ziele, die gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gerichtet sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Ziele erfolgreich durchsetzen könnte, fehlen. Ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG scheitert dann am Potentialitätserfordernis. Ein Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann gleichwohl in Betracht kommen, wenn die eigenständigen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG erfüllt sind. Entscheiden darf nur das Bundesverfassungsgericht.

Häufige Fragen

Ist die streitbare Demokratie eine allgemeine Eingriffsermächtigung?

Nein. Jede Abwehrmaßnahme benötigt eine besondere verfassungs- oder gesetzesrechtliche Grundlage und erfüllt eigene Voraussetzungen.

Genügt eine verfassungsfeindliche Haltung für ein Parteiverbot?

Nein. Erforderlich sind insbesondere planvolles aktives Vorgehen und Potentialität, also gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche erfolgreiche Durchsetzung.

Gilt das Potentialitätserfordernis auch für den Finanzierungsausschluss?

Nein. Art. 21 Abs. 3 GG verlangt keine Erfolgsaussicht, wohl aber ein qualifiziertes und planvolles Ausgerichtetsein auf verfassungsfeindliche Ziele.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Zentrale Vorschriften sind Art. 9 Abs. 2 GG, Art. 18 GG und Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG. Weitere Erläuterungen bieten das-grundgesetz.de und parteienrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge