Freizügigkeit
Die Freizügigkeit nach Art. 11 GG schützt das Recht jedes Deutschen, an jedem Ort im Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Geschützt sind die Einreise in das Bundesgebiet, das Verbleiben, der Ortswechsel und die freie Wahl des Lebensmittelpunkts. Das Grundrecht ist von der unionsrechtlichen Freizügigkeit und der bloßen körperlichen Fortbewegungsfreiheit abzugrenzen. Eingriffe sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes in den abschließend genannten Fällen des Art. 11 Abs. 2 GG zulässig.
Persönlicher Schutzbereich
Art. 11 GG ist ein Deutschengrundrecht. Berechtigt sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Andere Personen werden hinsichtlich Aufenthalt und Wohnsitz insbesondere durch die allgemeine Handlungsfreiheit und, soweit einschlägig, unions-, aufenthalts- oder völkerrechtliche Gewährleistungen geschützt.
Sachlicher Schutzbereich
Aufenthalt und Wohnsitz
Freizügigkeit umfasst die Möglichkeit, einen Ort im Bundesgebiet zum vorübergehenden Aufenthalt oder zum dauerhaften Wohnsitz zu wählen und dorthin zu gelangen. Geschützt sind auch Verbleiben und Fortzug. Eine nur kurzfristige Bewegung ohne Bezug zu Aufenthalt oder Wohnsitz fällt grundsätzlich nicht in Art. 11 GG.
Berufsbezogene Ortswahl
Wird ein Ort gewählt, um dort zu arbeiten, können Freizügigkeit und Berufsfreiheit berührt sein. Die speziellere Gewährleistung richtet sich nach dem Schwerpunkt des Eingriffs.
Abgrenzung zur unionsrechtlichen Freizügigkeit
Die Personenfreizügigkeit des Unionsrechts ermöglicht Unionsbürgern und unter Voraussetzungen ihren Familienangehörigen, sich in anderen Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Sie ist Teil des Europarechts und besitzt andere Voraussetzungen und Schranken als Art. 11 GG.
Schranken des Art. 11 Abs. 2 GG
Freizügigkeit darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes und nur für die abschließend aufgezählten Zwecke eingeschränkt werden. Genannt sind fehlende ausreichende Lebensgrundlage bei daraus entstehenden besonderen Lasten für die Allgemeinheit, die Abwehr einer drohenden Gefahr für Bestand oder freiheitliche demokratische Grundordnung, die Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, der Schutz der Jugend vor Verwahrlosung und die Vorbeugung strafbarer Handlungen.
Eine gesetzliche Grundlage allein genügt nicht. Die konkrete Maßnahme muss insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Bedeutung der Freizügigkeit im System der Grundrechte des Grundgesetzes ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Beispiel
Eine Behörde untersagt einer Person für längere Zeit, eine bestimmte Stadt als Wohnort zu wählen, um konkret drohende Straftaten zu verhindern. Die Maßnahme greift in Art. 11 GG ein. Sie ist nur zulässig, wenn eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage den Schrankenfall der Vorbeugung strafbarer Handlungen trägt und die räumliche sowie zeitliche Beschränkung verhältnismäßig ist.
Häufige Fragen
Schützt Art. 11 GG Reisen ins Ausland?
Die Ausreisefreiheit wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht von Art. 11 GG, sondern von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt.
Gilt Art. 11 GG für Unionsbürger?
Unmittelbar ist Art. 11 ein Deutschengrundrecht. Unionsbürger können sich auf unionsrechtliche Freizügigkeit und weitere Grundrechte berufen.
Ist jede Ausgangsbeschränkung ein Eingriff in Art. 11 GG?
Nicht notwendig. Kurzfristige Fortbewegungsbeschränkungen betreffen regelmäßig andere Freiheitsrechte; entscheidend ist der Bezug zu Aufenthalt oder Wohnsitz.
Sind die Schranken erweiterbar?
Nein. Die in Art. 11 Abs. 2 GG genannten Zwecke sind abschließend.
Quellen
Art. 11 GG, Das Grundgesetz und Grundrechte FAQ.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.