Urheberpersönlichkeitsrecht

Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche und geistige Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Dazu gehören insbesondere das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung oder anderer Beeinträchtigung des Werkes. Diese Rechte sind grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch Vereinbarungen über ihre Ausübung treffen und gegen Verletzungen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

Rechtliche Einordnung

Die Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich vor allem aus dem Urheberrechtsgesetz. Maßgeblich sind die konkrete Werkart, die beabsichtigte Nutzung, bestehende Nutzungsrechte und mögliche gesetzliche Schranken.

Beispiel

Wird ein Kunstwerk entstellend verändert, kann der Urheber sich dagegen wenden.

Häufige Fragen

Entsteht der Schutz automatisch?

Urheberrechtlicher Schutz entsteht grundsätzlich mit der Schaffung eines geschützten Werkes; eine Registrierung ist regelmäßig nicht erforderlich.

Welche Ansprüche bestehen bei einer Verletzung?

Je nach Fall kommen insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Betracht.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Urheberrecht, Werk im Urheberrecht und Nutzungsrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Bildnisrecht

    Bildnisrecht Das Bildnisrecht ist der rechtliche Schutz einer erkennbar abgebildeten Person gegen unbefugte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses. Entscheidend ist, ob die Person anhand äußerer Merkmale oder begleitender Umstände identifiziert werden kann. Ausnahmen können etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gelten, unterliegen aber einer Interessenabwägung und dem Schutz der Privatsphäre. Rechtliche Einordnung…

  • Unterlassungsanspruch im Urheberrecht

    Unterlassungsanspruch im Urheberrecht Der Unterlassungsanspruch im Urheberrecht ermöglicht es dem Rechtsinhaber, eine gegenwärtige oder drohende Rechtsverletzung gerichtlich zu verhindern. Bei bereits erfolgter Verletzung wird Wiederholungsgefahr regelmäßig vermutet. Sie kann häufig nur durch eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Der Anspruch setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus; für Schadensersatz ist Verschulden dagegen regelmäßig erforderlich. Rechtliche Einordnung Die…

  • Lizenzvertrag

    Lizenzvertrag Ein Lizenzvertrag regelt die Einräumung und Nutzung von Rechten an immateriellen Gütern, etwa Urheberrechten, Marken oder Patenten. Im Urheberrecht werden regelmäßig einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte für bestimmte Nutzungsarten, Gebiete und Zeiträume eingeräumt. Der Vertrag bestimmt außerdem Vergütung, Unterlizenzierung, Bearbeitungsbefugnisse und Haftung. Unklare Rechteübertragungen werden anhand des Vertragszwecks ausgelegt. Rechtliche Einordnung Die Voraussetzungen und Grenzen…

  • Leistungsschutzrecht

    Leistungsschutzrecht Ein Leistungsschutzrecht schützt bestimmte Leistungen, die nicht selbst als persönliche geistige Schöpfung gelten müssen, aber mit der Vermittlung oder Herstellung kultureller Inhalte verbunden sind. Geschützt werden etwa ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Presseverleger. Inhalt und Schutzdauer unterscheiden sich je nach Leistung. Leistungsschutzrechte bestehen neben einem möglichen Urheberrecht am zugrunde liegenden Werk. Rechtliche Einordnung Die…

  • Einfaches Nutzungsrecht

    Einfaches Nutzungsrecht Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt seinen Inhaber, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf die vereinbarte Weise zu nutzen, ohne andere Nutzungsberechtigte auszuschließen. Der Urheber kann dasselbe Nutzungsrecht daher grundsätzlich weiteren Personen einräumen und das Werk auch selbst nutzen. Reichweite, Dauer, Gebiet und Nutzungsarten bestimmen sich nach dem Vertrag. Fehlt eine eindeutige Regelung, ist der Vertragszweck…

  • Schadensersatz im Urheberrecht

    Schadensersatz im Urheberrecht Schadensersatz im Urheberrecht kann verlangt werden, wenn ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde. Der Rechtsinhaber kann seinen konkreten Schaden, den Verletzergewinn oder eine angemessene Lizenzgebühr nach der Lizenzanalogie zugrunde legen. Daneben können Auskunftsansprüche bestehen, um die Schadenshöhe zu berechnen. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt auch Geldentschädigung in Betracht. Rechtliche…