Urheberpersönlichkeitsrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche und geistige Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Dazu gehören insbesondere das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung oder anderer Beeinträchtigung des Werkes. Diese Rechte sind grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch Vereinbarungen über ihre Ausübung treffen und gegen Verletzungen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
Rechtliche Einordnung
Die Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich vor allem aus dem Urheberrechtsgesetz. Maßgeblich sind die konkrete Werkart, die beabsichtigte Nutzung, bestehende Nutzungsrechte und mögliche gesetzliche Schranken.
Beispiel
Wird ein Kunstwerk entstellend verändert, kann der Urheber sich dagegen wenden.
Häufige Fragen
Entsteht der Schutz automatisch?
Urheberrechtlicher Schutz entsteht grundsätzlich mit der Schaffung eines geschützten Werkes; eine Registrierung ist regelmäßig nicht erforderlich.
Welche Ansprüche bestehen bei einer Verletzung?
Je nach Fall kommen insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Betracht.
Verwandte Begriffe
Siehe auch Urheberrecht, Werk im Urheberrecht und Nutzungsrecht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.