Reichskammergericht
Das Reichskammergericht war eines der beiden höchsten Gerichte des Heiligen Römischen Reichs. Es wurde 1495 im Zuge der Reichsreform errichtet und entschied vor allem über Streitigkeiten zwischen Reichsständen, Landfriedensbrüche sowie Rechtsmittel gegen Urteile territorialer Gerichte. Das Gericht war vom Kaiser organisatorisch teilweise verselbständigt und trug wesentlich zur Professionalisierung der Rechtsprechung und zur Rezeption des römischen Rechts bei. Es bestand bis 1806.
Entstehung und Stellung
Das Reichskammergericht entstand 1495 im Rahmen der Reichsreform. Neben dem kaiserlichen Reichshofrat bildete es die oberste Gerichtsbarkeit des Heiligen Römischen Reichs. Seine Besetzung und Finanzierung beruhten wesentlich auf der Mitwirkung der Reichsstände.
Zuständigkeit und Verfahren
Das Gericht behandelte unter anderem zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Reichsständen, öffentlich-rechtliche Konflikte und Rechtsmittel gegen Urteile territorialer Gerichte. Das überwiegend schriftliche Verfahren wurde von ausgebildeten Juristen geführt und förderte die Entwicklung einer professionellen Rechtsprechung.
Bedeutung für die Rechtsentwicklung
Die Rechtsprechung des Reichskammergerichts stärkte das Gemeine Recht und die Rezeption des römischen Rechts. Dadurch wirkte das Gericht über die Grenzen einzelner Territorien hinaus auf eine Vereinheitlichung der Rechtsanwendung hin.
Beispiel
Hielt eine Partei die Entscheidung eines territorialen Obergerichts für rechtsfehlerhaft, konnte sie unter bestimmten Voraussetzungen das Reichskammergericht anrufen. Dieses prüfte die Sache nach den für das Reich geltenden Verfahrens- und Rechtsgrundsätzen.
Häufige Fragen
Wo hatte das Reichskammergericht seinen Sitz?
Der Sitz wechselte mehrfach. Von 1693 bis zu seiner Auflösung befand sich das Gericht in Wetzlar.
Wann endete das Reichskammergericht?
Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reichs wurde auch das Reichskammergericht 1806 aufgelöst.
Verwandte Begriffe
Rechtsgeschichte, Heiliges Römisches Reich, Gemeines Recht, Rezeption des römischen Rechts, Reichsgericht
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