Recht der öffentlichen Wiedergabe

Recht der öffentlichen Wiedergabe Das Recht der öffentlichen Wiedergabe erlaubt dem Urheber zu bestimmen, ob und wie sein Werk für eine Mehrzahl von Personen öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. Dazu gehören insbesondere Aufführung, Vorführung, Sendung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet. Öffentlich ist eine Wiedergabe regelmäßig, wenn sie sich an Personen richtet, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Gesetzliche Schranken und Lizenzregelungen bleiben möglich.

Rechtliche Einordnung

Die Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich vor allem aus dem Urheberrechtsgesetz. Maßgeblich sind die konkrete Werkart, die beabsichtigte Nutzung, bestehende Nutzungsrechte und mögliche gesetzliche Schranken.

Beispiel

Das Einstellen eines geschützten Films auf eine frei erreichbare Website ist eine öffentliche Wiedergabe.

Häufige Fragen

Entsteht der Schutz automatisch?

Urheberrechtlicher Schutz entsteht grundsätzlich mit der Schaffung eines geschützten Werkes; eine Registrierung ist regelmäßig nicht erforderlich.

Welche Ansprüche bestehen bei einer Verletzung?

Je nach Fall kommen insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Betracht.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Urheberrecht, Werk im Urheberrecht und Nutzungsrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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