Vervielfältigungsrecht

Vervielfältigungsrecht Das Vervielfältigungsrecht ist das ausschließliche Recht des Urhebers, Vervielfältigungsstücke seines Werkes herzustellen. Erfasst werden dauerhafte und vorübergehende Kopien unabhängig vom verwendeten Verfahren und von ihrer Anzahl. Dazu können Ausdrucke, digitale Kopien, Downloads oder Speicherungen gehören. Eine Vervielfältigung ist ohne Zustimmung nur zulässig, wenn eine gesetzliche Schranke eingreift, etwa unter bestimmten Voraussetzungen die Privatkopie.

Rechtliche Einordnung

Die Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich vor allem aus dem Urheberrechtsgesetz. Maßgeblich sind die konkrete Werkart, die beabsichtigte Nutzung, bestehende Nutzungsrechte und mögliche gesetzliche Schranken.

Beispiel

Das Speichern eines geschützten Fotos auf einem Server ist grundsätzlich eine Vervielfältigung.

Häufige Fragen

Entsteht der Schutz automatisch?

Urheberrechtlicher Schutz entsteht grundsätzlich mit der Schaffung eines geschützten Werkes; eine Registrierung ist regelmäßig nicht erforderlich.

Welche Ansprüche bestehen bei einer Verletzung?

Je nach Fall kommen insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Betracht.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Urheberrecht, Werk im Urheberrecht und Nutzungsrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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