Privatkopie

Privatkopie Die Privatkopie ist eine gesetzliche Schranke des Urheberrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch erlaubt. Sie gilt nicht unbegrenzt und greift insbesondere nicht, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Technische Schutzmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht umgangen werden. Für bestimmte Kopien wird über Geräte- und Speichermedienvergütungen ein Ausgleich geschaffen.

Rechtliche Einordnung

Die Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich vor allem aus dem Urheberrechtsgesetz. Maßgeblich sind die konkrete Werkart, die beabsichtigte Nutzung, bestehende Nutzungsrechte und mögliche gesetzliche Schranken.

Beispiel

Eine Privatperson kopiert rechtmäßig erworbene Musik für den eigenen Gebrauch auf ein weiteres persönliches Gerät.

Häufige Fragen

Entsteht der Schutz automatisch?

Urheberrechtlicher Schutz entsteht grundsätzlich mit der Schaffung eines geschützten Werkes; eine Registrierung ist regelmäßig nicht erforderlich.

Welche Ansprüche bestehen bei einer Verletzung?

Je nach Fall kommen insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Betracht.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Urheberrecht, Werk im Urheberrecht und Nutzungsrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Werk im Urheberrecht

    Werk im Urheberrecht Ein Werk im Urheberrecht ist eine persönliche geistige Schöpfung, die eine hinreichend individuelle Gestaltung aufweist. Geschützt werden können insbesondere Sprachwerke, Musikwerke, Werke der bildenden Kunst, Fotografien, Filme und Computerprogramme. Nicht jede Idee oder bloße Information ist geschützt; erforderlich ist grundsätzlich eine wahrnehmbare konkrete Gestaltung. Ob die notwendige Schöpfungshöhe erreicht ist, beurteilt sich…

  • Urheberpersönlichkeitsrecht

    Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche und geistige Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Dazu gehören insbesondere das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung oder anderer Beeinträchtigung des Werkes. Diese Rechte sind grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch Vereinbarungen über ihre Ausübung treffen und gegen Verletzungen Unterlassungs- oder…

  • Unterlassungsanspruch im Urheberrecht

    Unterlassungsanspruch im Urheberrecht Der Unterlassungsanspruch im Urheberrecht ermöglicht es dem Rechtsinhaber, eine gegenwärtige oder drohende Rechtsverletzung gerichtlich zu verhindern. Bei bereits erfolgter Verletzung wird Wiederholungsgefahr regelmäßig vermutet. Sie kann häufig nur durch eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Der Anspruch setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus; für Schadensersatz ist Verschulden dagegen regelmäßig erforderlich. Rechtliche Einordnung Die…

  • Schöpfungshöhe

    Schöpfungshöhe Schöpfungshöhe bezeichnet das erforderliche Maß an Individualität, das eine Gestaltung erreichen muss, um als Werk urheberrechtlich geschützt zu sein. Entscheidend ist, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt und sich die Gestaltung vom rein Handwerklichen oder Alltäglichen abhebt. Die Anforderungen dürfen nicht überzogen werden; auch kleine Münze kann geschützt sein. Maßstab und Spielraum hängen von…

  • Urheberrechtsverletzung

    Urheberrechtsverletzung Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein geschütztes Werk oder eine geschützte Leistung ohne erforderliche Zustimmung und ohne gesetzliche Erlaubnis genutzt wird. Typische Handlungen sind unerlaubtes Kopieren, Veröffentlichen, Verbreiten oder Bearbeiten. Der Rechtsinhaber kann je nach Fall Beseitigung, Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Schadensersatz verlangen. Vorsätzliche Verletzungen können zudem strafbar sein. Rechtliche Einordnung Die Voraussetzungen und…

  • Panoramafreiheit

    Panoramafreiheit Die Panoramafreiheit erlaubt es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei, Grafik, Fotografie oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Erfasst werden etwa dauerhaft aufgestellte Kunstwerke und sichtbare Gebäudefassaden. Aufnahmen von nicht allgemein zugänglichen Standpunkten und vorübergehenden Installationen können außerhalb der Schranke liegen. Rechtliche…